Rz. 8

Die Begriff der Berichtigung ist nicht in Art. 4 DSGVO und auch nicht in § 67 definiert. Es kommt bei einer Berichtigung darauf an, ggf. durch Kombination von Verarbeitungsvorgängen (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) unrichtige Daten zu entfernen (zu löschen) und durch die zutreffenden oder gar nicht zu ersetzen. Die Berichtigung entspricht im Wesentlichen dem Begriff der Veränderung gespeicherter Daten nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Danach ist Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten (vgl. die Komm. zu § 67 Rz. 25).

Wie sich aus Art. 16 Satz 2 DSGVO ergibt, gehört hierzu auch das Ergänzen fehlender Daten (vgl. Rz. 8).

 

Rz. 9

Gemäß Art. 16 Satz 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Daten, um die es hier geht, sind unstrittig falsch. Die Unrichtigkeit wird weder von der Stelle nach § 35 SGB I (dem Verantwortlichen) noch von der betroffenen Person bezweifelt. Die Pflicht zur Berichtigung ist eindeutig.

 

Rz. 10

Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person nach Art. 16 Satz 2 DSGVO das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

Hier geht es letztlich nicht um die Frage, ob die vorhandenen Daten richtig oder falsch sind, sondern dass aus Sicht der betroffenen Person nicht alle für den Zweck der Verarbeitung erforderlichen Daten vorhanden sind. Sie hat daher nach Satz 2 das Recht auf Vervollständigung.

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