Rz. 17

Es gilt zunächst Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO, nach dem der Verantwortliche auch für die Auskunft nach Art. 15 DSGVO geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um der betroffenen Person alle Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Dies entspricht laut EG 58 DSGVO dem Grundsatz der Transparenz (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO), der voraussetzt, dass eine für die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist und ggf. zusätzlich visuelle Elemente verwendet werden (vgl. auch die Komm. zu § 35 SGB I, Grundsatz der Transparenz, Rz. 42).

 

Rz. 18

Die Übermittlung der Informationen erfolgt nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 DSGVO schriftlich oder in anderer Form, ggf. auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde (Art. 12 Abs. 1 Satz 3 DSGVO).

 

Rz. 19

Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ergänzt bzw. konkretisiert diese Modalitäten des Art. 12 DSGVO für die Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Danach stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.

 

Rz. 20

Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, wenn die betroffene Person den Antrag elektronisch stellt und nichts anderes angibt. Dies setzt den EG 63 DSGVO um, nachdem der Verantwortliche der betroffenen Person möglichst den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen sollte, der ihr direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglicht.

In diesem Fall sollte auch die Eingangsbestätigung und ggf. die Mitteilung über die Fristverlängerung nach Möglichkeit auf elektronischem Weg übermittelt werden (Rz. 21).

Der Verantwortliche sollte hierbei alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffenen Person zu überprüfen, insbesondere im Rahmen von Online-Diensten und im Fall von Online-Kennungen (EG 64 DSGVO).

 
Hinweis

Für die Stellen nach § 35 SGB I gelten die bereichsspezifischen Regelungen des § 83 Abs. 2 Satz 3 (vgl. Rz. 38).

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