Rz. 21

Der Verantwortliche stellt gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Der Begriff "unverzüglich" ist im Datenschutzrecht weder in Deutschland noch in der DSGVO definiert. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält eine Legaldefinition des Begriffes für das gesamte deutsche Recht. Unverzüglich bedeutet demnach "ohne schuldhaftes Zögern".

Diese Frist kann um weitere 2 Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist.

Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.

 

Rz. 22

Kann der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person nicht tätig werden, so hat er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, zu unterrichten (Art. 12 Abs. 4 DSGVO).

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