Rz. 47

Abs. 3 resultiert aus dem Betreuungsgesetz v. 12.9.1990 (BGBl. I S. 2002). Geändert wurde das BGB. Dessen §§ 1896 ff. regeln die Voraussetzungen, unter denen für einen Volljährigen ein Betreuer zu bestellen ist.

 

Rz. 48

Die Bestellung obliegt dem Betreuungsgericht. Unterstützt werden die Betreuungsgerichte durch die auf örtlicher Ebene für Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörden (§ 8 Betreuungsbehördengesetz – BtBG). Welche Behörden dies im Einzelnen sind, wird durch Landesrecht bestimmt (§ 1 BtBG).

Mit Abs. 3 hat der Gesetzgeber den Leistungsträgern, die häufig als erste von der Betreuungsbedürftigkeit einer betroffenen Person erfahren, die Möglichkeit eingeräumt, dem Betreuungsgericht Mitteilung über die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers oder einer anderen Maßnahme in Betreuungssachen zu machen (BT-Drs. 11/6949). Dabei ist § 7 BtBG zu beachten. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift können dem Betreuungsgericht Umstände mitgeteilt werden, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen der betroffenen Person nach den Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl der betroffenen Person abzuwenden. Infrage können hier für die Sozialleistungsträger insbesondere Umstände kommen, die im Zusammenhang mit der Beantragung und/oder Auszahlung von Sozialleistungen stehen, z. B. Verweigerung der Annahme, Verschwendung oder nicht zu verantwortender Verzicht (§ 46 SGB I).

 

Rz. 49

Sofern es erforderlich erscheint, ist auch die Übermittlung medizinischer Daten an das Vormundschaftsgericht zulässig. § 76 oder Art. 9 DSGVO schränkt die Übermittlungsbefugnis des Abs. 3 insoweit nicht ein.

 

Rz. 50

Abs. 3 Satz 2 schränkt diese Mitteilungsbefugnis ein für die Fälle, in denen besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen, oder wenn die Abwägung im Einzelfall ergibt, dass das Interesse der betroffenen Person, eines Dritten oder der Allgemeinheit an dem Ausschluss der Mitteilung überwiegt. Die Sozialleistungsträger sind also gefordert, im Einzelfall eine Abwägung zu treffen.

 
Praxis-Tipp

Da Ursache für die Bestellung eines Betreuers die Unfähigkeit zur Erledigung der eigenen Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung im physischen oder psychischen Bereich sein muss, sollten die Sozialleistungsträger zuvor die Stellungnahme eines Arztes einholen (bei den gesetzlichen Krankenkassen z. B. Einschaltung des Medizinischen Dienstes), wenn nicht bereits im Rahmen einer Begutachtung die Anregung zu einer Benachrichtigung des Betreuungsgerichts vom Arzt ausgeht. In den Fällen, in denen auch medizinische Daten übermittelt werden sollen, sollte die Kontaktaufnahme mit dem Vormundschaftsgericht durch einen Arzt des Leistungsträgers vorgenommen werden.

Im Übrigen verpflichtet § 7 Abs. 2 BtBG die Behörden und aufgrund der Verweisung in Abs. 3 auch die Sozialleistungsträger, den Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung sowie den Empfänger aktenkundig zu machen.

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