Rz. 2

Die Vorschrift enthält gegenüber dem bis 1981 geltenden Recht eine (neue) Regelung über die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Bis 1980 war eine Kostenerstattung auch bei erfolgreichem Vorverfahren ausgeschlossen. Es bestand lediglich eine Erstattungspflicht der Behörde, wenn sich ein erfolgreiches Klageverfahren anschloss. Nun ist eine differenzierte Regelung getroffen worden, die die Kostenerstattung für das vorausgegangene Verwaltungsverfahren ausschließt (BSGE 55 S. 92). Davon betroffen ist auch das Verwaltungsverfahren bei Rücknahme eines Verwaltungsaktes; Gleiches gilt für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bei der Anhörung innerhalb eines Verwaltungsverfahrens (BSG, SozR 3-1300 § 63 Nr. 1). Weiterhin fehlt eine Erstattungspflicht (des Versicherten) bei erfolglosem Widerspruchsverfahren aufgrund des allgemeinen Grundsatzes der Kostenfreiheit im Sozialrecht (Roos, in: v. Wulffen, SGB X, § 63 Rz. 2; vgl. auch BSG, Beschluss v. 21.8.2008, B 12 KR 33/07 R, und LSG NRW, Urteil v. 7.5.2008, L 12 AL 22/07, sowie Hess. LSG, Urteil v. 19.3.2008, L 4 SB 51/07).

Da im Falle eines sich anschließenden Klageverfahrens gemäß § 193 SGG über die außergerichtlichen Kosten, zu denen auch die Kosten des Vorverfahrens gehören, entschieden wird, findet § 63 nur bei einem isolierten Vorverfahren Anwendung. § 63 war im Vertragsarztrecht zumindest für den Bereich der Zulassungsangelegenheiten immer anwendbar (BSGE 59 S. 211; Schallen, MedR 1987 S. 224). Hinsichtlich der Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist § 63 ab 1.1.1989 aufgrund der Bestimmung in § 106 SGB V nunmehr ebenfalls anwendbar (BSG, SozR 3-1300 § 63 Nr. 4, BSG, SozR 4-1300 § 63 Nr. 4). Anders als gemäß § 368 n RVO a.F. ist es auch nicht mehr möglich, durch Satzung oder Vereinbarung die Kostenerstattungspflicht auszuschließen.

§ 63 regelt die Kostenerstattung allein im sog. isolierten Vorverfahren. Dabei wird das Verfahren für eine von Amts wegen zu treffende Kostengrundentscheidung sowie die auf Antrag zu treffende Kostenfestsetzung (der Höhe nach) festgelegt.

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