Rz. 11

Durch die Vorschriften des SGG und VwGO wird die ergänzende Geltung der Vorschriften über das Verwaltungsverfahren nach dem SGB X grundsätzlich nicht ausgeschlossen. SGG und VwGO regeln das Vorverfahren nämlich nur im Hinblick auf seine Bedeutung für das gerichtliche Verfahren, sie betreffen indessen nicht das verwaltungsinterne Vorverfahren.

Anwendbar sind die Vorschriften über die Amtshilfe (§§ 3 ff.), die Verfahrensbeteiligten (§§ 10 ff.), über Bevollmächtigte, Beistände und Vertreter (§§ 13 ff.), die Ausschließung bestimmter Personen (§§ 16, 17), das Ermittlungsverfahren und die Rechte der Beteiligten (§§ 20 ff., 24, 25), Fristen und Termine (§ 26), Bestimmtheit und schriftliche Form des Verwaltungsaktes (§ 33 Abs. 1, 3 und 4), Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 38), bleibende Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 2), Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (§ 40), Heilung von Verfahrens- und Formfehlern i. S. v. § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, da diese noch im Gerichtsverfahren geheilt werden können.

 

Rz. 12

Nicht anwendbar im Widerspruchsverfahren sind dagegen folgende Regelungen des SGB X: Entscheidung über den Beginn des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 18), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da insoweit § 67 SGG Anwendung findet (§ 27), Zusicherung des späteren Erlasses eines bestimmten Verwaltungsaktes (§ 34), Begründung und Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, Rechtsbehelfsbelehrung (§§ 35 bis 37).

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