0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 61 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift ersetzt insbesondere die Gleichstellungs- VO v. 24.5.1968 (BGBl. I S. 557).

§ 61 Abs. 3 Nr. 3 wurde durch Art. 6 Nr. 40 SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001 geändert. Das Wort "Rehabilitation" ist durch die Wörter "medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt worden. Hierbei handelte es sich um eine redaktionelle Änderung, die sich an den Sprachregelungen des SGB IX orientierte.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift definiert in Abs. 1 den Begriff "ständige Arbeiten unter Tage" und regelt in Abs. 2 Nr. 1 bis 3 abschließend, welche Arbeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellt sind. Abs. 3 regelt ergänzend zu Abs. 2 Nr. 1, welche Tatbestände auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung als überwiegend unter Tage verfahrene Schichten gelten.

Die Legaldefinition der Begriffe "ständige Arbeiten unter Tage" und "diesen gleichgestellten Arbeiten" ist z. B. bei Prüfung der wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für Ansprüche auf Sonderleistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtserheblich. Zu den knappschaftlichen Sonderleistungen zählen im Einzelnen

Außerdem sind nach mindestens 6 vollen Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage und diesen gleichgestellten Arbeiten neben Entgeltpunkten i. S. v. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 zusätzlich Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag (§ 85, § 265 Abs. 5) zu ermitteln.

Die vorgenannten knappschaftlichen Sonderleistungen in Form von zusätzlichen Leistungsansprüchen (§§ 40, 45 Abs. 3, 238, 242 Abs. 3, 239) sowie die Erhöhung des Rentenzahlbetrages durch den sog. Leistungszuschlag (§§ 85, 265 Abs. 5) tragen den erschwerten Arbeitsbedingungen von unter Tage Beschäftigten auch im Rentenrecht Rechnung.

2 Rechtspraxis

2.1 Ausübung von Untertagearbeiten als Anspruchsvoraussetzung für knappschaftliche Sonderleistungen

 

Rz. 2

Der Anspruch auf Sonderleistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung (Rente für Bergleute nach Vollendung des 50. Lebensjahres, Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Knappschaftsausgleichsleistung) sowie die zusätzliche Berücksichtigung von Entgeltpunkten aufgrund des Leistungszuschlags setzt voraus, dass ein Versicherter während seiner Beschäftigung im Bergbau in einem gesetzlich bestimmten zeitlichen Mindestumfang ständige Arbeiten unter Tage ausgeübt hat. So ist z. B. für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß §§ 40 Nr. 2, 238 Abs. 1 Nr. 2 die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage (§§ 51 Abs. 2, 61) erforderlich. Der Begriff der "ständigen Arbeiten unter Tage" wurde in den alten Bundesländern mit dem Inkrafttreten des Finanzänderungsgesetzes v. 21.12.1967 (BGBl. I S. 1259) zum 1.1.1968 eingeführt.

 

Rz. 3

Für bis zum 31.12.1967 ausgeübte Untertagearbeiten war in den alten Bundesländern zwischen "Hauerarbeiten und diesen gleichgestellten Arbeiten" nach der sog. Hauerarbeitenverordnung (HaVO) v. 7.12.1943 (AN 1943 II S. 522) und sonstigen Arbeiten unter Tage zu unterscheiden. Dabei wurden Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten nach dem damals geltenden Tarifvertrag mit einem "Gedingelohn" (= bergmännischer Akkordlohn) und sonstige Arbeiten unter Tage mit einem "Schichtlohn" (= Stundenlohn) vergütet. Vor dem Hintergrund einer stetig fortschreitenden technischen Entwicklung im Untertagebergbau hielt der Gesetzgeber die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten, die Hauerarbeiten, diesen gleichgestellte Arbeiten oder sonstigen Arbeiten unter Tage ausübten, nicht mehr für gerechtfertigt und führte mit dem Finanzänderungsgesetzes v. 21.12.1967 (BGBl. I S. 1259), das am 1.1.1968 in Kraft getreten ist, in §§ 49 Abs. 2, 59 Abs. 1 RKG den Begriff der "ständigen Arbeiten unter Tage" ein. Nach den in §§ 49 Abs. 6, 59 Abs. 2 RKG enthaltenen Verordnungsermächtigungen oblag es dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Arbeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleichzustellen waren. Umgesetzt wurde diese Verordnungsermächtigung durch §§ 1 und 2 der Verordnung über die den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Gleichstellungs-Verordnung – GlVO) v. 24.5.1968 (BGBl. I S. 557), in denen die den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten mit Wirkung zum 1.1.1968 abschließend festgelegt worden sind; diese Gleichstellungs-Verordnung ist am 31.12.1991 außer Kraft getreten. Der Regelungsinhalt der §§ 1 und 2 GlVO ergibt sich seit dem Inkrafttreten des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 aus § 61 Abs. 2 und 3.

Da die Anspruchsvoraussetzungen für knappschaftliche Sonderleistungen nach §§ 238 Abs. 4, 239 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a un...

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