Rz. 6

§ 206 Satz 2 dient der Vereinfachung des Verfahrens für die Berechnung des Erstattungsbetrages. Er ist aus der dem Beitrag zugrunde liegenden bescheinigten Beitragsbemessungsgrundlage unter Berücksichtigung des jeweils gültigen Beitragssatzes gemäß § 157 zu berechnen. Als bescheinigt gelten die nach §§ 190, 191 i. V. m. §§ 28a und 28c SGB IV und der 2. DEVO/2. DÜVO bzw. ab 1.1.1999 der DEÜV maschinell gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. Von der Einzugsstelle wird bei der Prüfung, ob Beiträge tatsächlich gezahlt wurden, unterstellt, wenn der Erstattungsantrag zuständigkeitshalber an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet wird.

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