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Die Zahlung von Altersübergangsgeld wurde zunächst in § 249 e AFG geregelt, mit Inkrafttreten des SGB III am 1.1.1998 in das SGB III aufgenommen (§ 429 SGB III) und ab 31.12.2003 wieder abgeschafft.

Das Altersübergangsgeld war eine Rentenart, die ausschließlich im Beitrittsgebiet gezahlt wurde und das Vorruhestandsgeld der ehemaligen DDR ersetzen sollte. Diese Leistung gewährte die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitnehmern, die

  • von der Wiedervereinigung bis zum 31.12.1991 nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 90 Kalendertagen im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind und
  • während der Zeit der Tätigkeit dort gewohnt haben.

Es betrug 65 % des Nettoarbeitsentgelts.

Das Altersübergangsgeld wurde nur gezahlt, solange keine Ansprüche auf andere Renten wegen Alters bestanden. Es war auf eine Höchstanspruchsdauer von 60 Kalendermonaten begrenzt. Der Anspruch endete spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres.

Heute gibt es keine Fälle mehr, in denen Altersübergangsgeld gezahlt wird. Solange aber früher diese (Sozial-)Leistung i. S. d. SGB gezahlt wurde, war § 12 Abs. 1 Nr. 4a anzuwenden.

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