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Die generelle Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird in § 85 Abs. 2 SGB IV dahingehend konkretisiert, dass Vorhaben, die den Mindestbetrag nicht übersteigen, genehmigungsfrei sind. Vorhaben, die den Höchstbetrag übersteigen, sind dagegen stets genehmigungsbedürftig. Zwischen Mindest- und Höchstgrenze sind solche Vorhaben genehmigungsfrei, deren veranschlagte Kosten 0,3 vom Hundert des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens des Versicherungsträgers nicht übersteigen. Der Mindest- und der Höchstbetrag verändern sich gemäß § 85 Abs. 3 SGB IV in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) alljährlich im Bundesanzeiger bekannt gibt. Die aktuellen Werte (2019: 31.000 EUR bzw. 464.500 EUR) sind auf der Internetseite des Bundesversicherungsamts unter dem Pfad http://www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/vermoegen_und_finanzenn/Genehmigungsfreigrenze_2019_gerundet.pdf veröffentlicht.

Für die Anwendung der Freigrenzen sind die Gesamtkosten eines Vorhabens maßgebend. Dazu zählen beim Grunderwerb die gesamten Anschaffungskosten, bestehend aus dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis (oder einem Gegenwert) zuzüglich der voraussichtlich entstehenden Nebenkosten. Unter Nebenkosten sind insbesondere die zu entrichtenden bzw. zu erwartenden kommunalen Erschließungskosten, die Grunderwerbsteuer sowie die Gebühren des Notars und des Grundbuchamts zu verstehen. Im Ausnahmefall kann zu diesen Nebenkosten auch die Maklercourtage gehören. Der in der Regel mögliche Verhandlungsspielraum ist voll zu nutzen, um nicht mehr als die angemessene Courtage zu vereinbaren. Die Kosten des Freimachens und Herrichtens des Grundstücks gehören zu den Baukosten (vgl. BVA, Grundsätze 85, unter B I. 2., S. 9). Wird die Maßnahme in mehreren Bauabschnitten realisiert, sind die Kosten zusammenzurechnen, ausreichend ist ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang. Demgegenüber gilt die Regelung für mehrere Bauvorhaben in einem Haushaltsjahr, die nicht bloße Bauabschnitte darstellen, jeweils gesondert.

Liegen die tatsächlichen Kosten später höher, entsteht dadurch keine nachträgliche Genehmigungspflicht (vgl. Dahm, a. a. O., § 85 Rn. 8). Beruht die Kostensteigerung und hierdurch bedingte Überschreitung der Freigrenze hingegen auf einer Änderung des Vorhabens, wird dieses ohne Rücksicht auf die Ursache (z. B. eine unvorhersehbare bautechnische Änderung) nachträglich insgesamt genehmigungspflichtig (Baier, a. a. O., § 85 Rn. 30).

Empfehlenswert ist es daher auch bei genehmigungsfreien Anlagen – vor allem beim Grundstückserwerb – eine sogenannten Negativbescheinigung der Aufsichtsbehörde einzuholen (BGH, Urteil vom 28.11.2003, a. a. O., Rn. 11).

Beim Leasen von Grundstücken bestimmen nicht die laufenden Kosten oder deren Summe für die Grundmietzeit, sondern der fiktive Kaufpreis die Genehmigungsbedürftigkeit, um sicherzustellen, dass dieser der vergleichbarer Kaufobjekte entspricht (Engelhard, a. a. O., § 85 Rn. 40).

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