Nutzung für private Fahrten

Nutzt ein Unternehmer/Freiberufler seinen Firmenwagen betrieblich und privat, dürfen die Kfz-Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, nicht den Gewinn mindern.

Die private Nutzung wird

  • mit den anteiligen tatsächlichen Kosten ermittelt (ggf. geschätzt), wenn die betriebliche Nutzung nicht überwiegt (also nicht mehr als 50% beträgt),
  • mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer ermittelt, wenn die betriebliche Nutzung überwiegt und kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, oder
  • mit den anteiligen tatsächlichen Kosten ermittelt, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird.

Bei der Umsatzsteuer gilt Folgendes:

  • Wenn die private Nutzung bei der Einkommensteuer nach der pauschalen 1%-Methode berechnet wird, kann dieser Wert aus Vereinfachungsgründen auch bei der Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden. Bei der Bemessung der Umsatzsteuer dürfen pauschal 20% für die Kfz-Kosten abgezogen werden, für die keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden konnten.
  • Bei der Umsatzsteuer kann der private Nutzungsanteil auch sachgerecht geschätzt werden (anstelle der 1%-Methode). Es werden nur die Kosten der Umsatzsteuer unterworfen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war.
  • Wenn ertragsteuerlich die 1%-Methode nicht angewendet werden darf, sind die Kosten zugrunde zu legen, die laut Fahrtenbuch oder anderen Aufzeichnungen auf die privaten Fahrten des Unternehmers entfallen. Dabei sind nur die Kosten zu erfassen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war.

Fahrten zwischen Wohnung

Für Fahrten zwischen Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit darf der Unternehmer/Freiberufler nicht die tatsächlichen Fahrtkosten abziehen, sondern nur die Entfernungspauschale (bis inkl. 2020: 0,30 EUR pro Entfernungskilometer; in 2021: 0,30 EUR/km für bis zu 20 Entfernungskilometer, ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 EUR/km, ab 2022: 0,30 EUR/km für bis zu 20 Entfernungskilometer, ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR/km). Die Differenz, die auch pauschal ermittelt werden kann, ist gewinnerhöhend zu erfassen. Umsatzsteuer fällt bei Einzelunternehmern nicht an.

Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Die Entfernung ist auf volle Entfernungskilometer abzurunden, d. h., angefangene Kilometer bleiben unberücksichtigt.

Wenn der Unternehmer die private Pkw-Nutzung nach der pauschalen 1%-Methode ermittelt, setzt er den Teil der Aufwendungen an, der auf Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entfällt und zwar pauschal mit 0,03% je Kalendermonat berechnet vom (auf volle 100 EUR abgerundeten) Bruttolistenpreis des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer. Ermittelt der Unternehmer seine private Pkw-Nutzung mit einem Fahrtenbuch, muss er die tatsächlichen Kosten feststellen, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entfallen.

Achtung

Wegen der USt-Senkung vom 1.7. - 31.12.2020 waren für 2020 jeweils 2 Berechnungen vorzunehmen.

  • Für das 1. Halbjahr mit 19 % USt
  • Für das 2. Halbjahr mit 16 % USt

Dies gilt sowohl für die 1%-Methode wie für die Fahrtenbuchmethode.

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