[1] Für geringfügige Beschäftigungen zieht die Minijob-Zentrale die Insolvenzgeldumlage ein. Dies gilt auch für nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, für die keine Rentenversicherungsbeiträge und wegen einer privaten Krankenversicherung auch keine Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale zu zahlen sind (vgl. B.2.2.4.3, C.2 und C.5). Darüber hinaus zieht die Minijob-Zentrale die Insolvenzgeldumlage auch für Fälle ein, bei denen für dieselbe geringfügig entlohnte Beschäftigung sowohl eine Meldung bei der Minijob-Zentrale als auch eine Meldung bei der zuständigen Krankenkasse erfolgt (vgl. D.8 und Beispiel 25).

[2] Die Umlagebeträge sind im Beitragsnachweisdatensatz unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 anzugeben.

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