Rz. 19

Die Neuberechnung erfolgt in der Weise, dass die Differenz zwischen dem tatsächlich durchgeführten LSt-Abzug und dem nach dem Gesetz vorzunehmenden LSt-Abzug ermittelt wird. Der Differenzbetrag ist dem Arbeitnehmer zu erstatten bzw. nachträglich einzubehalten. Erstattung und Einbehaltung haben bei der jeweils nächstfolgenden Lohnabrechnung zu erfolgen. "Nächstfolgend" bezieht sich nicht auf den Zeitraum, für den der LSt-Abzug unrichtig vorgenommen wurde (dann wäre regelmäßig nur der Lohnabzug des Vormonats berichtigungsfähig), sondern auf den Zeitraum, in dem der Arbeitgeber die Unrichtigkeit des LSt-Abzugs erkennt und die Berichtigung vornimmt. Der Arbeitgeber hat also eine Nachforderung von der nächstfolgenden Lohnzahlung zusätzlich zu dem ohnehin einzubehaltenden Arbeitslohn abzuziehen und an das FA abzuführen. Ergibt die Korrektur eine Erstattung von einbehaltener LSt an den Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Erstattungsbetrag von der nächstfolgenden Abführung von LSt zu kürzen, und zwar sowohl von der einbehaltenen als auch der – im Fall der Nettolohnversteuerung – übernommenen LSt. Reicht die abzuführende LSt nicht aus, d. h. ist der Erstattungsbetrag höher, kann der Arbeitgeber die Erstattung des überschießenden Betrags beim FA beantragen.

 

Rz. 20

Da zusätzliche Einbehaltung und Erstattung bei der "nächstfolgenden" Lohnzahlung vorzunehmen sind, kann der Arbeitgeber die Korrektur nicht auf mehrere Lohnzahlungszeiträume verteilen. Er kann wählen, ob er die Korrektur überhaupt vornehmen will; wählt er die Korrektur, kann er diese nur bei einer einzigen, der "nächstfolgenden" Lohnzahlung vornehmen.

 

Rz. 21

Führt die Korrektur zu einer nachträglichen Einbehaltung von LSt, ist sie im Lohnkonto zu vermerken und auf der LSt-Bescheinigung zu bescheinigen.

 

Rz. 22

War der ursprüngliche LSt-Abzug zu niedrig, ist fraglich, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers beim nächstfolgenden Lohnzahlungszeitraum nicht ausreicht, die laufende LSt und die Nachzahlung zu decken. Nach R 41c.1 Abs. 4 S. 3 LStR 2015 soll die nachträgliche Einbehaltung auch insoweit zulässig sein, als dadurch die Pfändungsfreigrenzen des Arbeitslohns unterschritten werden. Übersteigt die einzubehaltende LSt den Arbeitslohn, ist die nachträgliche Einbehaltung in Höhe des auszuzahlenden Betrags vorzunehmen und dem FA für den übersteigenden Betrag eine Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG zu erstatten. Dem ist nicht zuzustimmen, denn es ist unrichtig, den Einbehalt auch dann vorzunehmen, wenn dadurch die Pfändungsfreigrenzen unterschritten werden. Der Pfändungsschutz des Arbeitnehmers kann durch § 41c EStG nicht außer Kraft gesetzt werden. Dem Arbeitnehmer muss Arbeitslohn zumindest in Höhe der Pfändungsfreigrenzen zur Verfügung stehen. Auch in diesem Fall muss daher der Einbehalt insoweit unterbleiben; es hat stattdessen eine Anzeige nach Abs. 4 im Hinblick auf den nicht einbehaltenen Betrag zu erfolgen.

 

Rz. 23

Die Neuberechnung kann der Arbeitgeber unabhängig von der Höhe der Änderung der LSt vornehmen. Die Kleinbetragsgrenze des § 41c Abs. 4 S. 2 EStG von 10 EUR gilt nur für Nachforderungen des FA gegenüber dem Arbeitnehmer, nicht für die Änderung des LSt-Abzugs nach § 41c Abs. 1 EStG (R 41c.1 Abs. 1 S. 3 LStR 2015).

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