Rz. 21

Der Anmeldungszeitraum richtet sich grundsätzlich nach der im Vorjahr abzuführenden LSt. Es sind 3 Voranmeldungszeiträume möglich:

  • Kalendermonat: Anmeldungszeitraum, soweit nicht Vierteljahres- oder Jahreszeitraum in Betracht kommt.
  • Kalendervierteljahr: Die Steuer im vorangegangenen Kj. hat mehr als 1.080 EUR, aber nicht mehr als 4.000 EUR betragen.
  • Kj.: Die LSt im vorangegangenen Kj. hat nicht mehr als 1.080 EUR betragen.
 

Rz. 22

Für die Feststellung der Vorjahressteuer ist die abzuführende, nicht die tatsächlich abgeführte Steuer maßgebend. Kürzungen, die sich durch vom Arbeitgeber ausgezahlte Zulagen (z. B. Bergmannsprämien, Kindergeld) ergeben, sind nicht zu berücksichtigen.[1] Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kj. bestanden, so ist eine Umrechnung auf einen Jahresbetrag vorzunehmen. Hat eine Betriebsstätte im vorangegangenen Jahr überhaupt nicht bestanden, ist eine Hochrechnung auf einen Jahresbetrag aus der abzuführenden LSt für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung des Betriebs vorzunehmen.

 

Rz. 23

Das Betriebsstätten-FA oder die an dessen Stelle getretene andere öffentliche Kasse können eine abweichende LSt-Anmeldung und LSt-Abführung anordnen, wenn die Abführung der LSt nicht gesichert erscheint (§ 41a Abs. 3 S. 2 EStG). Die Entscheidung ist nach billigem Ermessen zu treffen. Die Anordnung des FA ist nur aus dem genannten Grund zulässig. Andere Gründe rechtfertigen die Anordnung nicht.

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