Rz. 23

Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG kann pauschale LSt von dem Arbeitslohn erhoben werden, der aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gezahlt wird. Der Zweck der Pauschalierung besteht darin, dem Arbeitgeber die Übernahme der LSt zu eröffnen, weil dieser praktisch kaum die Möglichkeit hat, die von ihm eingeladenen Arbeitnehmer mit der LSt zu belasten.[1]

Durch G. v. 22.12.2014[2] ist die Besteuerung von Arbeitslohn, der anlässlich von Betriebsveranstaltungen gewährt wird, ab dem Vz 2015 in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG neu geregelt worden. Mit der Neuregelung wurde ein Freibetrag von 110 EUR für Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen eingeführt; zugleich wurden die Voraussetzungen für das Vorliegen einer begünstigten Betriebsveranstaltung entsprechend den bisherigen Grundsätzen der Rspr. und der Verwaltung normiert (Rz. 24a). Die Bewertung der Zuwendungen wurde entgegen der jüngeren Rspr. des BFH entsprechend den bisherigen Grundsätzen der Verwaltung gesetzlich geregelt (Rz. 24a); die hiervon abweichende Rspr. des BFH bleibt jedoch bis zum Vz 2014 anwendbar (Rz. 24b). Die Neuregelung der Besteuerung des Arbeitslohns aus Anlass von Betriebsveranstaltungen in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG gilt aufgrund des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften auch für die Pauschalierung dieses Arbeitslohns nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG.

 

Rz. 23a

Betriebsveranstaltungen sind nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (z. B. Betriebsausflüge, Weihnachts- und Jubiläumsfeiern). Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich.[3] Eine nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG begünstigte Betriebsveranstaltung liegt gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG nur dann vor, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht; dies ist nicht der Fall, wenn die Veranstaltung nur für Mitglieder der Leitungsebene eines Betriebs oder für einen nach bestimmten Leistungsmerkmalen abgegrenzten Kreis von Arbeitnehmern (Incentive-Veranstaltung) durchgeführt wird.[4] Die Teilnahme von Familienangehörigen und Gästen als Begleitpersonen der Arbeitnehmer steht der Annahme einer Betriebsveranstaltung nicht entgegen.[5] Betriebsteil ist eine betriebliche Organisationseinheit von einiger Bedeutung und Größe (z. B. Filiale, Zweigbetrieb oder Abteilung).[6] Stammpersonal und ständig wechselndes Aushilfspersonal gehören nicht zu verschiedenen Betriebsteilen, wenn es an einer betriebsorganisatorischen Trennung der Arbeitsabläufe der beiden Arbeitnehmergruppen fehlt.[7] Bei Konzerngesellschaften reicht es für die Annahme einer Betriebsveranstaltung aus, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern der betreffenden Gesellschaft und nicht auch den Arbeitnehmern konzernangehöriger Tochtergesellschaften offensteht.[8] Als Betriebsveranstaltungen anzusehen sind auch Pensionär-Treffen und Jubilar-Feiern für alle Arbeitnehmer mit rundem Jubiläum, da die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht zu einer Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen führt.[9]

Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers z. B. bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb ist dagegen keine Betriebsveranstaltung.[10]

Enthält eine vom Arbeitgeber durchgeführte Veranstaltung sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung (z. B. Betriebsfest im Anschluss an eine Betriebsversammlung), so sind die Zuwendungen aufgrund der gemischten Veranlassung aufzuteilen.[11] Kosten, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich zuordnen lassen, führen nicht zu Arbeitslohn; der Betriebsveranstaltung sind dagegen die Kosten für gemeinsame Feiern und Unterhaltung zuzurechnen. Die verbleibenden Kosten für Beförderung, Unterbringung und Verpflegung sind grundsätzlich im Verhältnis der Zeitanteile aufzuteilen.[12]

 

Rz. 23b

Betriebsveranstaltungen sind von Repräsentationsveranstaltungen abzugrenzen, die der Darstellung des vom Arbeitgeber betriebenen Unternehmens nach außen dienen. Bei Repräsentationsveranstaltungen handelt es sich um betriebliche Veranstaltungen zu Werbezwecken, die bei den teilnehmenden Arbeitnehmern nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Eine Repräsentationsveranstaltung liegt vor, wenn die Anwesenheit von Geschäftspartnern und anderen externen Gästen im Vordergrund der Veranstaltung steht. Dies ist bei einer Jubiläumsfeier des Arbeitgebers nur dann der Fall, wenn zu den Teilnehmern der Veranstaltung weit überwiegend Geschäftspartner und externe Gäste gehören. Im Gegensatz dazu liegt eine Betriebsveranstaltung vor, wenn die Teilnehmer zu mehr als 80 % aus Arbeitnehmern und deren Ehegatten bzw. Lebensgefährten bestehen.[13]

 

Rz. 24

Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen, d. h. insbesondere die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ...

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