Rz. 62

§ 38 Abs. 3a EStG enthält Sonderregelungen für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten bei Lohnzahlungen durch Dritte. Für den Fall, dass tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers gegen Dritte gerichtet sind, treffen diesen nach § 38 Abs. 3a S. 1 EStG die lohnsteuerlichen Pflichten. In anderen Fällen kann das FA nach § 38 Abs. 3a S. 2 EStG zulassen, dass der Dritte die lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers übernimmt.[1]

 

Rz. 62a

§ 38 Abs. 3a EStG verhindert, dass die Zahlungen des Dritten vom LSt-Abzug ausgenommen werden.[2] Die steuerrechtliche Regelung erlaubt es dem Dritten, den LSt-Abzug auch zivilrechtlich gegenüber dem Arbeitnehmer durchzuführen. Entsprechende Regelungen enthalten § 38 Abs. 3 S. 2 EStG für Lohnzahlungen durch öffentliche Kassen und § 38 Abs. 3 S. 3 EStG für die Inanspruchnahme von an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben (Rz. 26).

[2] BFH v. 21.2.2003, VI R 74/00, BStBl II 2003, 496, BFH/NV 2003, 853: Zahlungen aus der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft.

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