Rz. 129

Ein Dritter ist ab 1.1.2004 zum LSt-Abzug nach § 38 Abs. 3a S. 1 EStG verpflichtet, wenn der Dritte sich gegen ihn richtende tarifvertragliche Geldansprüche des Arbeitnehmers erfüllt. Der Gesetzgeber ist zu dieser Regelung durch den BFH veranlasst worden.[1] Danach fehlte es bisher an einer gesetzlichen Grundlage für die Pflicht zum LSt-Abzug bei Entschädigungszahlungen der Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für Urlaubsvergütungen. Die Lohnausgleichskasse ist abzugspflichtig und haftet nach § 42d Abs. 9 EStG neben dem Arbeitnehmer.

 

Rz. 130

§ 38 Abs. 3a S. 2 EStG schafft ab 1.1.2004 eine Rechtsgrundlage für die bis dahinr geduldete Praxis, die Pflicht zum LSt-Abzug auf einen Dritten zu übertragen. So kann das FA auf formlosen Antrag zulassen, dass ein Dritter die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt. Anwendungsbereiche sind insbesondere eine zusammengefasste Abrechnung bei Mehrfacharbeitverhältnissen eines Arbeitnehmers im Konzernverbund[2], studentische Arbeitsvermittlungen, zentrale Abrechnungsstellen bei den Kirchen und Arbeitnehmer von Wohnungseigentümergemeinschaften.[3]

 

Rz. 131

Hat ein Dritter nach § 38 Abs. 3a EStG die Pflichten eines Arbeitgebers bezüglich des LSt-Abzugs übernommen, so gelten für den Dritten die §§ 40ff. EStG, nach denen er in bestimmten Pauschalierungsfällen die LSt zu übernehmen hat. D§ 42d Abs. 1 Nr. 4 EStG erstreckt die Haftung des Arbeitgebers auf die pauschale LSt, die der nach § 38 Abs. 3a EStG verpflichtete Dritte in diesen Fällen übernimmt. Der Dritte kann die LSt für sonstige Bezüge mit einem festen Steuersatz von 20 % erheben, vorausgesetzt, dass der vom Dritten dem Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs 10.000 EUR nicht übersteigt.[4]

 

Rz. 132

Der Dritte haftet sowohl in den Fällen des § 38 Abs. 3a S. 1 EStG als auch des S. 2 neben dem Arbeitgeber als Gesamtschuldner (R 42d.3 LStR 2023). Wenn der Dritte die LSt für den Arbeitgeber nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, haften der Dritte, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Gesamtschuldner.[5] Bei der Ausübung seines Ermessens, welchen der beiden Gesamtschuldner des FA in Anspruch nehmen will, hat das FA darauf abzustellen, wer von beiden den LSt-Fehlbetrag zu vertreten hat.[6]

[2] Hierzu Forchhammer, DStZ 1999, 153.
[3] BMF v. 27.1.2004, IV C 5 – S 2000 – 2/04, BStBl I 2004, 173, Abschn. III.3.2; Niemann/Plenker, DB 2003, 2724, 2726; Plenker, DB 2004, 894.
[6] Krüger, in Schmidt, EStG, 2022, § 42d EStG Rz. 76; R 42d.3 LStR 2023; H 42d.3 LStH 2023.

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