Unter Entgelt im Sinne des EntgTranspG sind nach § 5 Abs. 1 neben dem Grund- oder Mindestarbeitsentgelt auch alle sonstigen Vergütungen (z. B. Zuschläge, Jahressonderzahlungen, Boni usw.) zu verstehen. Der Begriff der sonstigen Vergütungen ist umfassend und beinhaltet sowohl Bar- als auch Sachleistungen, die – unmittelbar oder mittelbar – aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden. Im Ergebnis sind damit alle Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung, gleich welcher Art, in den Entgeltbegriff des EntgTranspG einbezogen und Gegenstand des Benachteiligungsverbots bzw. des Entgeltgleichheitsgebots.

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