Die SBV hat nach § 182 Abs. 1 SGB IX mit dem ebenfalls für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zuständigen Betriebsrat[1] und dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers eng zusammenzuarbeiten. Diese 3 zur Zusammenarbeit verpflichteten Stellen werden deshalb auch als "Helfergruppe" oder moderner als "Integrationsteam" bezeichnet. Diese innerbetrieblichen Helfer sind nach § 182 Abs. 2 SGB IX zur weiteren Zusammenarbeit mit außerbetrieblichen Stellen verpflichtet. Dazu zählen insbesondere die Versorgungsämter (oder die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen anderen Behörden), die Krankenversicherungen, Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungen und Arbeitsschutzbehörden. Ferner sind die Mitglieder der SBV nach § 182 Abs. 2 SGB IX Verbindungsleute zur Bundesagentur für Arbeit, zu den von den Arbeitsagenturen beauftragten Integrationsfachdiensten und zum Integrationsamt.

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