Zusammenfassung

 
Überblick

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist eine gewählte Vertretung für die besonderen Interessen der schwerbehinderten sowie ihnen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen in den Betrieben der Privatwirtschaft und in den Verwaltungen des öffentlichen Dienstes. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über alle wesentlichen Aspekte, die Rechtsstellung und das Wahlverfahren, die Aufgaben und Rechte der SBV und über die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeberbeauftragten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Mit Inkrafttreten von Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. 2016 I, Nr. 66 v. 29.12.2016) zum 30.12.2016 sind die Rechte der SBV deutlich erweitert worden. So sah vor allen Dingen § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX seit dem 30.12.2016 vor, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne die Beteiligung der SBV ausspricht, unwirksam ist.

Seit 1.1.2018 sind aufgrund des Art. 1 BTHG die Inhalte des SGB IX komplett neu strukturiert worden. Die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) sind nun in §§ 151 ff. SGB IX enthalten. Die Vorschriften zur Wahl der SBV befinden sich in § 177 SGB IX (bisher: § 94 SGB IX). Dieser Beitrag basiert auf der seit dem 1.1.2018 geltenden Rechtslage, sofern nicht ausdrücklich auf eine ältere Fassung (a. F.) verwiesen wird.

Nach wie vor gelten für die SBV teilweise Bestimmungen des BetrVG oder der Personalvertretungsgesetze entsprechend. Auch die Regelungen in der Wahlordnung der Schwerbehindertenvertretung (SchwbWO) – in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen vom 18.3.2022[1] gelten weiterhin.

[1] In Kraft seit 20.3.022, BGBl. I S. 477 ff.

1 Aufgabe

1.1 Allgemeines

Nach § 178 Abs. 1 SGB IX hat die SBV die Eingliederung arbeitsuchender schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Die SBV hat insbesondere darauf zu achten, dass die geltenden Bestimmungen, die dem Schutz schwerbehinderter Menschen dienen, eingehalten werden. Weitere Aufgabe ist es, Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen sowie Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegenzunehmen und ggf. mit dem Arbeitgeber im Wege der Verhandlung auf eine Erledigung hinzuwirken.

1.2 Integrationsteam

Die SBV hat nach § 182 Abs. 1 SGB IX mit dem ebenfalls für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zuständigen Betriebsrat[1] und dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers eng zusammenzuarbeiten. Diese 3 zur Zusammenarbeit verpflichteten Stellen werden deshalb auch als "Helfergruppe" oder moderner als "Integrationsteam" bezeichnet. Diese innerbetrieblichen Helfer sind nach § 182 Abs. 2 SGB IX zur weiteren Zusammenarbeit mit außerbetrieblichen Stellen verpflichtet. Dazu zählen insbesondere die Versorgungsämter (oder die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen anderen Behörden), die Krankenversicherungen, Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungen und Arbeitsschutzbehörden. Ferner sind die Mitglieder der SBV nach § 182 Abs. 2 SGB IX Verbindungsleute zur Bundesagentur für Arbeit, zu den von den Arbeitsagenturen beauftragten Integrationsfachdiensten und zum Integrationsamt.

1.3 Aufgabenkatalog

Zu den gesetzlichen Aufgaben der SBV gehört nach § 178 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vor allem:

  1. Darüber zu wachen, dass die zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 SGB IX obliegende Mindestbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen und die nach §§ 164–167 SGB IX bestehenden besonderen arbeitsrechtlichen Pflichten erfüllt werden.[1]
  2. Maßnahmen, insbesondere auch solche präventiver Natur, die den schwerbehinderten Menschen dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen, z. B. bei den Integrationsämtern auf eine behindertengerechte Ausstattung der Arbeitsplätze hinzuwirken.
  3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegenzunehmen und auf ihre Erledigung durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber hinzuwirken.
  4. Beschäftigte bei Anträgen an die Versorgungsverwaltung, das Integrationsamt sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Arbeitsagentur zu unterstützen.
[1] Dazu gehört u. a. auch die Überwachung der Einhaltung des in § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX normierten Verbots, schwerbehinderte (!) Beschäftigte wegen ihrer Behinderungen zu benachteiligen. Im Übrigen gelten die Regelungen des AGG. Die Aufgabe, das zugunsten der Menschen mit Behinderungen bestehende Benachteiligungsverbot aus § 7 AGG zu überwachen, fällt nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in die Zuständigkeit des Betriebsrats.

1.4 Zusammenarbeit mit Betriebsrat

Die SBV ist eine rechtlich vom Betriebsrat unabhängige Sondervertretung aller im Betrieb beschäftigten...

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