Rz. 21

Der Auszubildende trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, seine Verhinderung und die Erforderlichkeit der Befreiung nachzuweisen. Die Beweislast für ein etwaiges Verschulden des Auszubildenden trägt dagegen der Ausbildende.[1]

[1] Taubert, BBiG, § 19 Rz. 25; ErfK/Schlachter, BBiG, § 19 Rz. 6.

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