Rz. 21
Der Auszubildende trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, seine Verhinderung und die Erforderlichkeit der Befreiung nachzuweisen. Die Beweislast für ein etwaiges Verschulden des Auszubildenden trägt dagegen der Ausbildende.[1]
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