Beteiligte

Kläger und Revisionsbeklagter

Beklagter und Revisionskläger

 

Tatbestand

I.

Der Kläger erlitt während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule einen Arbeitsunfall. Wegen der gesundheitlichen Folgen dieses Unfalles (motorisch, sensibel inkomplette spastische vegetative subtotale Tetraplegie unterhalb C 4 infolge Kompressionsluxationsfraktur des 4. und 5. Halswirbelkörpers, Störungen der Blasen-Mastdarmfunktion) gewährt der Beklagte dem Kläger Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100% und Pflegegeld. Im Anschluß an die Reifeprüfung erhält der Kläger seit dem 1. Juni 1977 im Rahmen der Berufshilfe auf Kosten des Beklagten nach einem Praktikum eine Ausbildung zum grad. Betriebs- und Volkswirt in einem Berufsförderungswerk.

Der Beklagte teilte unter dem 26. Mai 1977 dem Kläger mit, das Pflegegeld entfalle, da die Pflege durch das Berufsförderungswerk gewährt werde. Außerdem schrieb der Beklagte, bei einem Studium ohne den Unfall wären dem Kläger Kosten entstanden, die bei der Unterbringung im Berufsförderungswerk nicht außer Betracht bleiben könnten. Eine angemessene Beteiligung von ca. 450,-- DM monatlich zu den für die Ausbildung entstehenden Aufwendungen sei gerechtfertigt. Deshalb werde die Unfallrente ab 1. Juni 1977 für die Dauer der Ausbildung einbehalten,

Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 3. November 1978 den Beklagten verurteilt, die Rente über den 31. Mai 1977 hinaus ungekürzt zu zahlen, Es hat u.a. ausgeführt. - Lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufshilfe vor, so sei diese Sachleistung in vollem Umfange zu gewähren. Etwaige Einsparungen, die der Verletzte dadurch mache, daß er nicht zu Hause wohne, esse und schlafe, könnten nicht berücksichtigt werden. Auch bei einer Krankenhausbehandlung werde dem Verletzten nicht etwa ein Teil der Kosten selbst aufgebürdet mit der Begründung, daß er, wäre er gesund, auch irgendwo wohnen und dafür bezahlen und essen müsse. Habe sich der Unfallversicherungsträger für eine bestimmte Maßnahme der Berufshilfe entschlossen, so stehe es nicht mehr in seinem Ermessen, in welcher Weise er sie durchzuführen beabsichtige, vielmehr seien dann die Leistungen so und in dem Umfang zu erbringen, wie das Gesetz dies vorschreibe.

Das SG hat im Urteil die Revision zugelassen. Der Beklagte hat mit Einwilligung des Klägers dieses Rechtsmittel eingelegt.

Er trägt vor: Aus dem Gesetz ergebe sich nichts darüber, daß es nicht möglich sei, in Fällen der Erstausbildung den Rehabilitanden in dem Maße zu beteiligen, wie ihm bei normalem Verlauf einer Berufsausbildung Selbstkosten entstehen würden. Daher sei der Schluß des SG, daß dem Gericht durch die §§ 567 ff. der Reichsversicherungsordnung (RVO) die Hände für eine anders lautende Entscheidung gebunden seien, nicht richtig. Wenn sich aus dem Gesetzestext keine eindeutige Handhabung ersehen lasse, sei es unbestrittene Aufgabe der Rechtsprechung, diese Gesetzeslücke nach den mutmaßlichen Vorstellungen und Absichten des Gesetzgebers auszufüllen. Außerdem wären diejenigen querschnittsgelähmten Schüler und Studenten bei einer Nichtanrechnung der ersparten Kosten benachteiligt, welche trotz ihrer Behinderung ihr Studium selbst finanzierten. Den Rehabilitanden werde die Möglichkeit gegeben, bei der Aufstellung des Planes beratend mitzuwirken. Hierbei solle ihren Wünschen, soweit sie angemessen seien, entsprochen werden. Wenn damit den Verletzten ein gewisses Auswahlrecht gegeben werde, so könnte deren Entscheidung zugunsten einer Ausbildungsstätte beeinflußt werden; an der ihnen keine Aufwendungen entstünden. Diese Ungerechtigkeit könne sicher nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.

Der Beklagte beantragt,das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt u.a. aus: Der Beklagte übersehe § 567 Abs. 2 RVO. Ebenso sei bedeutsam, daß die Berufshilfe nach § 556 Abs. 1 Satz 2 RVO auch zum beruflichen Aufstieg gewährt werden könne, weil nach den Vorstellungen des Gesetzgebers das Leistungsvermögen des Verletzten grundsätzlich voll ausgeschöpft werden solle.

Das beigeladene Land beantragt ebenfalls,die Revision zurückzuweisen.

Es hält gleichfalls das angefochtene Urteil für zutreffend und führt u.a. aus: Aus dem Umstand, daß die §§ 567 ff. RVO nichts über eine Beteiligung an der Erstausbildung aussagten, könne nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Gesetzeslücke handele. § 567 RVO bestimme, daß die Berufshilfe die berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung umfasse. Da Fortbildung und Umschulung Maßnahmen darstellten, die eine bereits erfolgte berufliche Ausbildung voraussetzten und dennoch auch die Ausbildung ausdrücklich aufgeführt werde, sei davon auszugehen, daß das Gesetz hiermit die Erstausbildung meine. Allen Rehabilitanden sei die Möglichkeit gegeben, sich für eine Ausbildungsstätte zu entscheiden, an der ihnen keine Aufwendungen entstünden, denn allen stehe - im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten - der Bildungsweg in einem Berufsförderungswerk offen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Sprungrevision ist nicht begründet.

Nach Eintritt des Arbeitsunfalles gewährt der Träger der Unfallversicherung, unbeschadet des § 565 RVO, nach Maßgabe der die jeweilige Leistung betreffenden Vorschriften insbesondere u.a. Berufshilfe (s. § 547 RVO). Die Berufshilfe soll mit allen geeigneten Mitteln dem Verletzten u.a. nach seiner Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich eingliedern. Die Berufshilfe umfaßt insbesondere berufliche Ausbildung (s. § 567 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO); sie kann auch zum beruflichen Aufstieg gewährt werden (s. § 556 Abs. 1 Nr. 2 RVO).

War der Verletzte vor dem Unfall noch nicht erwerbstätig, so ist ihm Berufshilfe zu gewähren, soweit seine Fähigkeit, eine angemessene Berufs- oder Erwerbstätigkeit zu erlernen oder auszuüben, infolge des Unfalls beeinträchtigt ist (§ 567 Abs. 2 RVO). Das Erlernen einer Berufstätigkeit erfaßt bei einem Verletzten, der vor dem Unfall noch nicht erwerbstätig war, auch die erste Ausbildung zu einem Beruf. Das beigeladene Land weist außerdem zutreffend darauf hin, daß auch nach § 567 Abs. 1 Nr. 3 RVO Berufshilfe neben der Fortbildung oder Umschulung auch die Ausbildung umfaßt. Da Fortbildung und Umschulung grundsätzlich eine berufliche Ausbildung voraussetzen, ist mit Ausbildung i.S. dieser Vorschrift ebenfalls die erste Ausbildung gemeint (s. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.- 9. Aufl., S. 566 1; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 567 Anm. 19; Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften VB 9/76 vom 22. Januar 1976). Der Beklagte meint deshalb zu Unrecht, § 567 RVO betreffe nur die sogenannte "klassische" Umschulung von Personen, die bereits einen Beruf erlernt haben.

Der Kläger ist als Schüler verunglückt, Aufgrund seiner schweren Unfallfolgen ist er sowohl beim Erlernen als auch beim Ausüben einer angemessenen Berufs- und Erwerbstätigkeit - sehr schwer - beeinträchtigt i.S. des § 567 Abs. 2 RVO. Die Berufshilfe umfaßt demnach bei ihm auch die sich an den Schulbesuch anschließende Ausbildung zu dem hier nach Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles gewählten Beruf eines grad. Betriebs- und Volkswirts. Sind somit die Voraussetzungen dafür gegeben, den Kläger im Rahmen der Berufshilfe zu einer angemessenen Berufstätigkeit auszubilden, so hat der Beklagte als der zuständige Unfallversicherungsträger die Ausbildung grundsätzlich als Sachleistung zu gewähren (s. Brackmann a.a.O. S. 566 i). Der Beklagte hat die erforderliche Sachleistung übernommen. Er gewährt dem Kläger die Berufsausbildung in einem Berufsbildungswerk. Das Sachleistungsprinzip gibt dem Kläger einen Anspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger, ihm die Berufshilfe mit allen geeigneten Mitteln zu gewähren. Auch die hierfür erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung hat der Beklagte ebenso zu tragen wie die Ausbildungskosten selbst. Eine Selbstbeteiligung des Verletzten an den Kosten einer Sachleistung des Unfallversicherungsträgers ist auch im Rahmen der Berufshilfe ohne abweichende gesetzliche Regelung (vgl. für Geldleistungen während einer Sachleistung § 568 Abs. 4 RVO) nicht zulässig. Die Erwägungen, aufgrund derer der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 28. September 1976 (BSGE 42, 229) für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung auch bei einer Sachleistung (BSGE a.a.O.: orthopädische Schuhe) einen Eigenanteil des Versicherten nicht ausgeschlossen hat, treffen hier nicht zu. Der 3. Senat des BSG hat zunächst erneut grundsätzlich entschieden (a.a.O.), daß bei einem Hilfsmittel, das nicht mehr Gegenstand eines Zuschusses, sondern Sachleistung der sozialen Krankenversicherung ist, eine Selbstbeteiligung des Versicherten ausgeschlossen ist, Das BSG hat es lediglich als zulässig angesehen, daß der Versicherte "zur Erlangung eines die Leistungspflicht der Krankenversicherung übersteigenden Gegenstandes einen bestimmten Eigenanteil trägt" (BSG a.a.O.). Dies trifft hier jedoch nicht zu, da die Unterbringung und Verpflegung ebenso wie die im Rahmen der Berufshilfe aufgebrachten Ausbildungskosten im engeren Sinne in die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers fallen. Während die Krankenpflege das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf (s. § 182 Abs. 2 RVO), ist, wie bereits ausgeführt, die Berufshilfe mit allen geeigneten Mitteln durchzuführen (s. § 556 Abs. 1 RVO; zum Ersatz des vom 3. Senat des BSG - a.a.O. - für zulässig erachteten Eigenanteils gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BVG durch die Versorgungsbehörde s. BSG SozR 3100 § 18 Nr. 6). Im Schrifttum wird ebenfalls einhellig davon ausgegangen, daß der Unfallversicherungsträger die Kosten der als Sachleistung erbrachten Berufshilfe in vollem Umfang zu tragen hat (s. u.a. Brackmann a.a.O. S. 566 i und n; Lauterbach a.a.O. § 567 Anm. 23; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Kennzahl 400, S. 2; Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften VB 70/75 vom 23. April 1975; Schreiben der Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand an den Beklagten vom 26. Juli 1977) und dem Verletzten somit bei Ausbildung in einem Berufsbildungswerk hierfür keine Kosten entstehen (s. Rundschreiben VB 70/75 a.a.O.).

Der Beklagte meint zu Unrecht, das gelte nicht für die im Gesetz nicht geregelten Fälle der Erstausbildung der Rehabilitanden, denen auch beim normalen Verlauf ihrer Berufsausbildung Kosten entstanden wären.

Es kann zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, daß der Kläger, der im Zeitpunkt des Unfalles seit mehreren Jahren das Gymnasium besuchte, auch ohne den Unfall das Studium an einer Fachhochschule aufgenommen hätte. Ebenso kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, daß für das ohne den Unfall aufgenommene Studium neben den - geringen - Hochschulgebühren vor allem Kosten für Unterkunft und Verpflegung außerhalb des elterlichen Haushalts entstanden wären, die infolge des Arbeitsunfalles durch die Ausbildung in dem Berufsbildungswerk von dem Beklagten getragen werden. Dennoch muß sich nach geltendem Recht der Kläger nicht an den Kosten der als Sachleistung gewährten Berufshilfe beteiligen.

Eine Selbstbeteiligung des Verletzten an den Kosten ist, was der Beklagte auch nicht verkennt, im Gesetz nicht geregelt. Der systematische Vergleich der Regelungen in ähnlichen Fällen, in denen durch eine Leistung des Unfallversicherungsträgers entsprechende Ausgaben des Verletzten gespart werden, die er ohne Arbeitsunfall während des Empfangs der Leistungen auch aufzubringen hätte, läßt erkennen, daß aus diesem Grund grundsätzlich eine Eigenbeteiligung des Verletzten weder im Gesetz vorgesehen noch in der Rechtspraxis und im Schrifttum angenommen wird. Das SG weist zutreffend darauf hin, daß auch bei einer langen stationären Behandlung dem Verletzten selbst dann, wenn er alleinsteht, Unterkunft und Verpflegung im Krankenhaus und Übergangsgeld gewährt werden, ohne daß ihm eine Eigenbeteiligung wegen der ersparten Ausgaben für die Verpflegung und ggf. auch für die Fahrten zur Arbeitsstätte, die er ohne die unfallbedingte stationäre Behandlung hätte aufbringen müssen, angerechnet werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber insoweit sogar die vor Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl. I 241) bestehende Regelung, während der stationären Behandlung ein gegenüber dem Krankengeld geringeres Tagegeld und den Angehörigen ein Familiengeld zu zahlen (s. § 559e RVO a.F.), entsprechend der Regelung der §§ 182; 186 RVO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeitnehmer im Krankheitsfall vom 12. Juli 1961 (BGBl. I 913) durch die Gewährung des vollen Verletztengeldes bzw. nunmehr des Übergangsgeldes ersetzt (s. § 560 RVO). Ebenso kann nach § 556 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 RVO die Berufshilfe auch zum beruflichen Aufstieg gewährt werden. Das Gesetz sieht hierbei auch in den denkbaren und dem Gesetzgeber erkennbaren Fällen keine Eigenbeteiligung vor, in denen der Verletzte ohne den Arbeitsunfall selbst einmal entsprechende Fortbildungsmaßnahmen ergriffen hätte.

Schließlich rechtfertigen Sinn und Zweck der Maßnahmen zur Berufshilfe keine andere Entscheidung. Es erscheint insoweit vor allem nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Ausbildung zu dem Beruf lediglich die wirtschaftliche Lage des Verletzten nach dem Arbeitsunfall mit der voraussichtlichen Situation ohne den Arbeitsunfall und seinen Folgen zu vergleichen. Der Umstand, daß der Verletzte ohne den Arbeitsunfall mit seinen gesundheitlichen Folgen während eines Studiums ebenfalls überwiegend nicht im elterlichen Haushalt leben würde und deshalb entsprechende Kosten für Unterhalt und Verpflegung hätte und außerdem gewisse - allerdings geringe - Studiengebühren anfallen würden, die im Rahmen der Berufshilfe vom Unfallversicherungsträger mitgetragen werden, darf nicht einseitig als unvertretbar gewertet werden. Diesem rein wirtschaftlichen Vorteil stehen vor allem bei den Schwer- und - wie hier - Schwerstverletzten, die insbesondere für Maßnahmen der Berufshilfe in Betracht kommen, die vielfältigen körperlichen und seelischen Belastungen durch die Unfallfolgen gegenüber, die einen möglichen finanziellen Vorteil in der Regel zuungunsten des Verletzten mehr als ausgleichen. Ebenso sind auch die sich sonst für die Rechtsprechung ergebenden Abgrenzungsschwierigkeiten zu beachten, bei welchen Maßnahmen, in welchem Umfang und mit welchem Einsatz der finanziellen Mittel des Verletzten und ggf. seiner Eltern die Eigenbeteiligung bei den zahlreichen Leistungen des Versicherungsträgers festzulegen wäre, durch die nach der oben aufgezeigten - einseitigen - ausschließlich wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine finanzielle Einsparung beim Verletzten eintreten kann.

Der Entscheidung des Senats steht auch nicht die Rechtsprechung des 7. Senats des BSG zu § 57 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) i.d.F. vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 582) bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl. I 1881) entgegen. Danach regelte diese Vorschrift nicht nur den Nachrang der Bundesanstalt für Arbeit gegenüber anderen Rehabilitationsträgern; sie begründete durch den Begriff der Erforderlichkeit auch die Subsidiarität der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gegenüber den wirtschaftlichen Mitteln des Behinderten. Es sei ein allgemeiner Grundsatz des AFG, daß der Antragsteller sich im eigenen Interesse um seine Belange zu bemühen und die Bundesanstalt für Arbeit demzufolge nur insoweit Leistungen zu gewähren habe, als der Behinderte nicht in der Lage sei, sich selbst zu helfen. Von ihm könne daher eine Beteiligung an den Kosten grundsätzlich verlangt werden (BSGE 42, 5, 10). Die Unfallversicherungsträger sind jedoch nicht gegenüber anderen Rehabilitationsträgern nachrangig zur Berufshilfe verpflichtet. Deshalb kann auch nicht aus einer Nachrangigkeit gegenüber anderen Rehabilitationsträgern auf einen Nachrang gegenüber der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rehabilitanden geschlossen werden. Ebenso besteht in der Unfallversicherung kein allgemeiner Grundsatz, demzufolge der Versicherungsträger nur insoweit Leistungen zu gewähren hat, als der Versicherte nicht in der Lage ist, sich selbst zu helfen.

Die Revision sieht auch zu Unrecht eine Benachteiligung der unfallverletzten Studenten, die ihr Studium nicht in einem Berufsförderungswerk durchführen. Abgesehen davon, daß auch für diese Studenten nach § 567 Abs. 1 Satz 2 RVO die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung außerhalb des Elternhauses übernommen (s. dazu Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften U 70/75 a.a.O.) und ihnen nicht mit der Begründung auferlegt werden, sie hätten diese Kosten auch ohne den Arbeitsunfall aufzubringen, rechtfertigt der Wunsch eines Verletzten, nicht in einem Berufsförderungswerk ausgebildet zu werden, und die damit ggf. verbundene Übernahme gewisser Mehrkosten es nicht, auch von den anderen Verletzten, die in einem Berufsförderungswerk ausgebildet werden, eine Eigenbeteiligung zu verlangen. Sofern eine Benachteiligung der Verletzten gegeben wäre, für die eine Ausbildung in einem Berufsförderungswerk nicht möglich ist, müßte diese ggf. durch eine Angleichung der Leistungen der Berufshilfe für sie vermieden werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Haufe-Index 518643

BSGE, 172

Breith. 1980, 569

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