Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats besteht nicht nur, wenn der Bewerber den Fragebogen schriftlich ausfüllen muss, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber die formularmäßig erfassten Fragen mündlich stellt und die Antworten selbst einträgt.[1] Das Mitbestimmungsrecht bei Personalfragebögen ist abzugrenzen von Organisationsanalysen, arbeitsbegleitenden Papieren und Arbeitsplatzbeschreibungen. Soweit in diesem Rahmen Tätigkeits- oder Arbeitsberichte verlangt werden, sind diese mitbestimmungsfrei. Eine andere Beurteilung ist angebracht, wenn zusätzlich persönliche Angaben erfragt werden, beispielsweise welche Kenntnisse und Berufserfahrung nach Auffassung des bisherigen Stelleninhabers zur anforderungsgerechten Erfüllung der auf dem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben erforderlich sind.[2] Demgegenüber sind ausschließlich arbeitsplatzbezogene und vom Arbeitnehmer erstellte Funktionsbeschreibungen oder Stellenbeschreibungen keine Fragebögen.[3]

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