Sowohl der bisherige als auch der neue Inhaber des Betriebs- oder Betriebsteils sind zur Unterrichtung der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB verpflichtet.[1] Die Unterrichtungspflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Der Betriebsveräußerer und der Betriebserwerber müssen sich verständigen, in welcher Weise sie ihre gemeinsame Pflicht erfüllen. Damit können die Folgen fehlerhafter oder unterbliebener Unterrichtung beide Arbeitgeberparteien des Betriebsinhaberwechsels treffen. Der betroffene Arbeitnehmer kann im Falle unrichtiger oder unterbliebener Unterrichtung seine Rechte wahlweise gegen den Veräußerer oder den Erwerber geltend machen. Im Regelfall wird die Verpflichtung zur Unterrichtung in der Praxis den Betriebsveräußerer treffen. Die Unterrichtungspflicht steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers aus Abs. 6. Die Ausübung des Widerspruchsrechts trifft in erster Linie den Betriebsveräußerer, da die Arbeitsverhältnisse bei ihm verbleiben und er die Arbeitnehmer ggf. nicht mehr einsetzen kann. In Einzelfällen ist es jedoch auch denkbar, dass der Betriebserwerber ein Interesse daran hat, die Arbeitnehmer des Betriebs zu halten.

Die Unterrichtungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern besteht neben der ggf. gegenüber dem Betriebsrat bestehenden Pflicht zur Unterrichtung über den Betriebsübergang. Die Unterrichtung des Betriebsrats allein ist aber nicht ausreichend.

Die Unterrichtung muss gegenüber den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern erfolgen. Das sind die Arbeitnehmer, die dem vom Übergang betroffenen Betrieben oder Betriebsteilen zuzuordnen sind.

[1] Vgl. auch Schiefer/Worzalla NJW 2009, S. 558; C. Meyer SAE 2009, S. 212; zu Fehlerquellen vgl. Schiefer, PuR 2023, S. 27; zu grenzüberschreitenden Übergängen vgl. Simon/Hinrichs NZA 2008, S. 391.

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