Hierzu können Weiterbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit geplanten Produktionsumstellungen oder Umstrukturierungen und andere Maßnahmen zählen, die die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers betreffen. Hingewiesen werden muss z. B. auf in einem abgeschlossenen Interessenausgleich oder Sozialplan vorgesehene Maßnahmen[1] oder auf geplante betriebsbedingte Kündigungen beim Erwerber.[2]

[1] ErfK/Preis, § 613a BGB, Rz. 85; Gaul/Otto, DB 2002, S. 634, 635; a. A. LAG Düsseldorf, Urteil v. 6.10.2005, 15 Sa 355/05.

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