(1) 1Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung [Vom 01.03.2020 bis 31.03.2020: mit Vorrangprüfung] [4] zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. 2Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

 

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

 

1.

eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,

 

2.

einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,

Vom 01.03.2020 bis 17.11.2023:

Bis 29.02.2020:

 

4.

einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder

 

5.

jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

 

(3[8])[9] Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

Vom 28.10.2015 bis 05.08.2019:

(3) Die Zustimmung für ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) darf nur in den Fällen des Absatzes 5 erteilt werden.

 

(3[10] [Bis 31.03.2020: 4] ) Der Absatz 2 findet[11] [Bis 31.03.2020: Die Absätze 2 und 3 finden] auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(5)[12]

 

(5)[13] Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie

 

1.

eine Beschäftigung nach § 2 Absatz 2, § 6 oder § 8 aufnehmen,

 

2.

sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten oder

 

3.

eine Beschäftigung in dem Bezirk einer der in der Anlage zu § 32 aufgeführten Agenturen für Arbeit ausüben.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.04.2020.
[2] Angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung. Anzuwenden ab 06.08.2019.
[3] Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[4] Eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden vom 01.03.2020 bis 31.03.2020.
[5] Nr. 3 geändert durch Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.
[6] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden bis 31.03.2020.
[7] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.04.2020.
[8] Erneut aufgehoben durch "Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung" in Kraft ab 01.04.2020. Die Änderung des § 32 Abs. 3 durch die Verordnung zum Integrationsgesetz (BGBl. I, 2016, S. 1950, Artikel 2) wurde aufgehoben.
[9] Abs. 3BeschäftigungsverordnungAufenthaltsverordnung geändert durch Verordnung zum Integrationsgesetz. Anzuwenden ab 06.08.2019.
[10] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.04.2020.
[11] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.04.2020.
[12] Geltung verlängert. Vormals bereits aufgehoben zum 10.11.2017 Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 11.11.2014.
[13] Abs. 5Beschäftigungsverordnung angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 06.11.2014. Abs. 5 aufgehoben durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung. Anzuwenden vom 11.11.2014 bis 05.08.2019.

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