(1) 1Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung [Vom 01.03.2020 bis 31.03.2020: mit Vorrangprüfung] [4] zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. 2Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung
1. |
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes, |
2. |
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, |
3. |
[5]einer Beschäftigung nach § 18c Absatz 3 und § 18g Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1 und 1a, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23, |
Vom 01.03.2020 bis 17.11.2023:
3. |
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, [Bis 31.03.2020: § 3 Nummer 1 bis 3, ] [6]§ 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6[7] [Bis 31.03.2020: § 22 Nummer 3 bis 5] und § 23, |
Bis 29.02.2020:
3. |
einer Beschäftigung nach § 2 Absatz 1, § 3 Nummer 1 bis 3, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 5 und § 23, |
5. |
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet. |
(3[8])[9] Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.
Vom 28.10.2015 bis 05.08.2019:
(3) Die Zustimmung für ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) darf nur in den Fällen des Absatzes 5 erteilt werden.
(3[10] [Bis 31.03.2020: 4] ) Der Absatz 2 findet[11] [Bis 31.03.2020: Die Absätze 2 und 3 finden] auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.
(5)[12]
(5)[13] Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie
1. |
eine Beschäftigung nach § 2 Absatz 2, § 6 oder § 8 aufnehmen, |
2. |
sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten oder |
3. |
eine Beschäftigung in dem Bezirk einer der in der Anlage zu § 32 aufgeführten Agenturen für Arbeit ausüben. |
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