(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an

 

1.

Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Union beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder

 

2.

vorwiegend aus karitativen [Bis 30.09.2020: oder religiösen] [1] Gründen Beschäftigte.

 

(1a)[2] 1Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an vorwiegend aus religiösen Gründen Beschäftigte, die über hinreichende[3] [Bis 30.09.2021: einfache] deutsche Sprachkenntnisse verfügen. 2Wenn es dem aus religiösen Gründen Beschäftigten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb hinreichender[4] [Bis 30.09.2021: einfacher] Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder in Abwägung der Gesamtumstände das Sprachnachweiserfordernis im Einzelfall eine besondere Härte darstellen würde, bedarf die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz fehlender hinreichender[5] [Bis 30.09.2021: einfacher] deutscher Sprachkenntnisse keiner Zustimmung. 3Im Fall des Satzes 2 sind innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr nach Einreise hinreichende[6] [Bis 30.09.2021: einfache] deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. 4Aus vorwiegend religiösen Gründen Beschäftigte, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen, sind vom Erfordernis der Sprachkenntnisse befreit.

 

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studierende ausländischer Hochschulen bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres[7] [Bis 29.02.2024: sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen] zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist.

[1] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden bis 30.09.2020.
[2] Abs. 1a eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.10.2020.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[6] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[7] Geändert durch Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023. Anzuwenden ab 01.03.2024.

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