1 Einführung

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) gilt einheitlich für alle Berufs- und Wirtschaftszweige, mit Ausnahme der Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen und auf Kauffahrteischiffen.[1]

Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 49, 2749, 5370, 7680, 102 BBiG nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.

2 Berufsausbildungsvertrag

Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt, muss mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag schließen.[1] Auf diesen Vertrag sind, soweit sich aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt, die für das Arbeitsrecht geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.[2]

Der Berufsausbildungsvertrag kann grundsätzlich ohne Einhaltung einer bestimmten Form, also sowohl schriftlich als auch mündlich, abgeschlossen werden. Aus § 11 Abs. 1 BBiG ergibt sich aber die Verpflichtung des Ausbilders, den wesentlichen Inhalt des Vertrags unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Mindestanforderungen an die Niederschrift sind in § 11 Abs. 1 Satz 2 BBiG genannt. Sie muss beispielsweise die Vertragsparteien benennen und Angaben zur Art, der sachlichen und zeitlichen Gliederung, dem Ziel sowie Beginn und Dauer der Berufsausbildung enthalten. Weiter müssen u. a. die tägliche Ausbildungszeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs, Kündigungsvoraussetzungen und anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen aufgeführt werden.

Die Vorgaben des BBiG gehen dabei weiter als das Nachweisgesetz. Die reine Niederschrift reicht nicht aus. Der Ausbilder, der Auszubildende und ggf. die gesetzlichen Vertreter müssen die Niederschrift unterzeichnen. Der Ausbilder muss dem Auszubildenden und dessen gesetzlichen Vertretern unverzüglich eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift aushändigen.[3]

Dies gilt auch für nachfolgende Änderungen des Berufsausbildungsvertrags.[4]

 
Hinweis

Teilzeitausbildung

Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist dazu für die gesamte Ausbildungszeit oder nur für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren.[5] Sie kann auch nachträglich, also nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung, vereinbart werden. Für derartige Änderungen gelten die Vorgaben des § 11 Abs. 4 BBiG.

3 Probezeit

Eine Probezeit von mindestens 1 und höchstens 4 Monaten ist für jedes Berufsausbildungsverhältnis vorgeschrieben.[1]

 
Praxis-Tipp

Verlängerung der Probezeit bei Unterbrechungen im Vertrag vereinbaren

Im Ausbildungsvertrag kann vereinbart werden, dass sich die 4-monatige Probezeit bei einer (nicht vom Ausbildenden vertragswidrig selbst herbeigeführten) Unterbrechung der Ausbildung entsprechend verlängert. Nicht zu beanstanden ist dabei eine Verlängerungs-Klausel im Fall einer Unterbrechung der Probezeit von mehr als einem Drittel.[2] Eine dementsprechende Klausel könnte wie folgt lauten: "Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung."

4 Pflichten des Ausbildenden

Dazu gehören insbesondere

  • die Ausbildung, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist,
  • kostenloses Zurverfügungstellen der Ausbildungsmittel, der Werkzeuge und Werkstoffe, die zur Ausbildung und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind,
  • das Anhalten zum Besuch der Berufsschule,
  • die Sorge für die charakterliche Förderung und Abwendung von sittlichen oder körperlichen Gefährdungen und
  • die regelmäßige Durchsicht der Ausbildungsnachweise sowie das Anhalten der Auszubildenden, diese zu führen.

Dem Auszubildenden dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.[1]

Der Auszubildende ist für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen[2], ebenso für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, z. B. in überbetrieblichen Lehrwerkstätten oder Betriebsbesichtigungen im Rahmen des Berufsschulunterrichts.[3]

5 Pflichten des Auszubildenden

Er hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er ist insbesondere verpflichtet,

  • die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen,
  • an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die er nach § 15 BBiG freigestellt wird (z. B. Berufsschulunterricht, Unterricht in überbetrieblichen Lehrwerkstätten),
  • den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbi...

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