Kurzbeschreibung

Seit 1.7.2023 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 3,4 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde auf 0,6 % erhöht. Arbeitnehmer mit mehreren Kindern erhalten einen Abschlag in Höhe von 0,25 % für das 2. bis 5. berücksichtigungsfähige Kind. Diese Arbeitshilfe gibt eine Übersicht zu den Beitragssätzen und zur Beitragstragung in der Pflegeversicherung.

1. Beitragssätze

Zum 1.7.2023 ist das "Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)" in Kraft getreten. Mit dieser Neuregelung wird ein Urteil des BSG umgesetzt, nach dem größere Familien stärker entlastet werden als kleine Familien oder Kinderlose (BVerfG, Beschluss vom 7.4.2022, 1 BvL3/18).

Seit 1.7.2023 gilt in der Pflegeversicherung ein Beitragssatz in Höhe von 3,4 %, der Zuschlag für Kinderlose liegt bei 0,6 %. Für den Beitragsabschlag von 0,25 % für das 2. bis 5. berücksichtigungsfähige Kind, werden nur Kinder eingerechnet, die unter 25 Jahren alt sind.

Wenn alle Kinder 25 Jahre alt oder älter sind, gilt der Beitragssatz für Versicherte mit einem Kind. Dieser beträgt 3,4 %.

2. Beitragstragung

2.1 Bundesweit (ohne Sachsen)

Für Versicherte mit einem Kind gilt der Beitragssatz von 3,4 %.

Eine hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt nur aus dem Beitragssatz in Höhe von 3,4 %; somit liegt der Beitragsanteil des Arbeitgebers immer bei 1,7 %.

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern erhalten einen Abschlag in Höhe von 0,25 %. Damit vermindert sich ihr Beitragsanteil zur Pflegeversicherung

  • bei 2 Kindern auf 1,45 %,
  • bei 3 Kindern auf 1,2 %,
  • bei 4 Kindern auf 0,95 % sowie
  • bei 5 oder mehr Kindern auf 0,7 %.

2.2 Sachsen

Für Versicherte mit einem Kind gilt der Beitragssatz von 3,4 %.

Eine hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt im Bundesland Sachsen nur aus dem Beitragssatz in Höhe von 2,4 %[1]; somit liegt der Beitragsanteil des Arbeitgebers immer bei 1,2 %.

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern erhalten einen Abschlag in Höhe von 0,25 %. Damit vermindert sich ihr Beitragsanteil zur Pflegeversicherung

Mitglieder im Bundesland Sachsen tragen

  • bei 2 Kindern 1,95 %,
  • bei 3 Kindern 1,7 %,
  • bei 4 Kindern 1,45 % sowie
  • bei 5 oder mehr Kindern 1,2 %.

3. Übersicht zur Beitragstragung von Arbeitgeber/Arbeitnehmer

3.1 Bundesweit (ohne Sachsen)

Kinder
(unter 25 Jahren)
Beitragssatz
3,4 %
Beitrags- Beitragstragung
zuschlag abschlag Arbeitgeber Arbeitnehmer
ohne Kinder 4,0 %
(3,4 % + 0,6 %)
0,6 % 1,7 % 2,3 %
(1,7 % + 0,6 %)
1 Kind 3,4 % 1,7 % 1,7 %
2 Kinder 3,15 %
(3,4 % – 0,25 %)
0,25 % 1,7 % 1,45 %
(1,7 % – 0,25 %)
3 Kinder 2,9 %
(3,4 % – 0,5 %)
0,5 % 1,7 % 1,2 %
(1,7 % – 0,5 %)
4 Kinder 2,65 %
(3,4 % – 0,75 %)
0,75 % 1,7 % 0,95 %
(1,7 % – 0,75 %)
5 Kinder 2,4 %
(3,4 % – 1 %)
1 % 1,7 % 0,7 %
(1,7 % – 1 %)
Alle Kinder sind mindestens
25 Jahre alt
3,4 % 1,7 % 1,7 %
Kinder
(unter 25 Jahren)
Halber Beitragssatz
1,7 %
Beitrags- Beitragstragung
zuschlag abschlag Arbeitgeber Arbeitnehmer
ohne Kinder 2,3 %
(1,7 % + 0,6 %)
0,6 % 0,85 % 1,45 %
(0,85 % + 0,6 %)
1 Kind 1,7 % 0,85 % 0,85 %
2 Kinder 1,45 %
(1,7 % – 0,25 %)
0,25 % 0,85 % 0,6 %
(0,85 % – 0,25 %)
3 Kinder 1,2 %
(1,7 % – 0,5 %)
0,5 % 0,85 % 0,35 %
(0,85 % – 0,5 %)
4 Kinder 0,95 %
(1,7 % – 0,75 %)
0,75 % 0,85 % 0,1 %
(0,85 % – 0,75 %)
5 Kinder 0,7 %
(1,7 % – 1 %)
1 % 0,85 % 0 %[1]
(0,85 % – 1 %)
Alle Kinder sind mindestens
25 Jahre alt
1,7 % 0,85 % 0,85 %
[1] Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers kann durch die Beitragsabschläge bei Berücksichtigung von 5 und ggf. mehr Kindern maximal bis auf Null reduziert werden. In den Negativbereich kann er nicht abfallen.

3.2 Sachsen

Kinder
(unter 25 Jahren)
Beitragssatz
3,4 %
Beitrags- Beitragstragung
zuschlag abschlag Arbeitgeber Arbeitnehmer
ohne Kinder 4,0 %
(3,4 % + 0,6 %)
0,6 % 1,2 % 2,8 %
(2,2 % + 0,6 %)
1 Kind 3,4 % 1,2 % 2,2 %
2 Kinder 3,15 %
(3,4 % – 0,25 %)
0,25 % 1,2 % 1,95 %
(2,2 % – 0,25 %)
3 Kinder 2,9 %
(3,4 % – 0,5 %)
0,5 % 1,2 % 1,7 %
(2,2 % – 0,5 %)
4 Kinder 2,65 %
(3,4 % – 0,75 %)
0,75 % 1,2 % 1,45 %
(2,2 % – 0,75 %)
5 Kinder 2,4 %
(3,4 % – 1 %)
1 % 1,2 % 1,2 %
(2,2 % – 1 %)
Alle Kinder sind mindestens
25 Jahre alt
3,4 % 1,2 % 2,2 %
Kinder
(unter 25 Jahren)
Halber Beitragssatz
1,7 %
Beitrags- Beitragstragung
zuschlag abschlag Arbeitgeber Arbeitnehmer
ohne Kinder 2,3 %
(1,7 % + 0,6 %)
0,6 % 0,6 % 1,7 %
(1,1 % + 0,6 %)
1 Kind 1,7 % 0,6 % 1,1 %
2 Kinder 1,45 %
(1,7 % – 0,25 %)
0,25 % 0,6 % 0,85 %
(1,1 % – 0,25 %)
3 Kinder 1,2 %
(1,7 % – 0,5 %)
0,5 % 0,6 % 0,6 %
(1,1 % – 0,5 %)
4 Kinder 0,95 %
(1,7 % – 0,75 %)
0,75 % 0,6 % 0,35 %
(1,1 % – 0,75 %)
5 Kinder 0,7 %
(1,7 % – 1 %)
1 % 0,6 % 0,1 %
(1,1 % – 1 %)
Alle Kinder sind mindestens
25 Jahre alt
1,7 % 0,6 % 1,1 %

4 Nachweis der Elterneigenschaft/Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder

Der GKV-Spitzenverband hat in seinem GR v. 11.07.2023 über den Nachweis der Elterneigenschaft informiert.

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