Nach § 21 TzBfG gilt für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedingung § 15 Abs. 2 TzBfG "entsprechend". Danach endet das Arbeitsverhältnis mit Eintritt der auflösenden Bedingung, frühestens aber 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung.

Der für das Befristungsrecht zuständige 7. Senat des BAG hat bereits mehrfach entschieden, dass der Arbeitgeber wegen des seit 1.1.2001 geltenden § 15 Abs. 2 TzBfG auch im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 2 TVöD/TV-L[1] den Arbeitnehmer schriftlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Zeitpunkt der Beendigung unterrichten muss.[2] Dies ergebe eine "ergänzende gesetzeskonforme Auslegung" der Tarifnorm. Beginne die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, ende das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages[3], frühestens jedoch 2 Wochen, nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung unterrichtet habe. Über die Zustellung des Rentenbescheides habe der Beschäftigte den Arbeitgeber gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 TVöD/TV-L unverzüglich, d. h. "ohne schuldhaftes Zögern"[4] zu informieren.

[1] Früher des § 59 Abs. 1 BAT.
[3] § 33 Abs. 2 Satz 3 TVöD/TV-L.

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