Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. dauerhafter Besuch eines Fitnessstudios. keine Präventions- und Krankenbehandlungsleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch auf Fitnessstudio als Präventionsmaßnahme.

 

Orientierungssatz

Der dauerhafte Besuch eines Fitnessstudios zählt nicht zu den Leistungen zur Behandlung einer Krankheit nach den §§ 27ff SGB 5.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung die dauerhafte Nutzung eines Fitnessstudios.

Der 1966 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger beantragte unter Bezugnahme auf ein Attest des Dr. L. vom 05.05.2008 die Bewilligung eines muskelaufbauenden Trainings. Der Kläger leide unter chronischen Rückenschmerzen bei ausgeprägtem leptosomen Körperbau und Kachexie, sodass ein muskelaufbauendes Training wie "Kiesertraining" Fehlverhaltungen und Schmerzen in Zukunft vermeiden könnte. Mit Bescheid vom 09.05.2008 lehnte die Beklagte dieses Begehren ab, weil sportliche Betätigungen oder Kiesertraining dem Eigenverantwortungsbereich der Versicherten zugewiesen seien.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren bot die Beklagte unter dem 13.05.2008 dem Kläger an, Leistungen zur Primärprävention zu gewähren. Allerdings seien Angebot, Qualität und Betreuung der auf dem Markt befindlichen Fitnessstudios sehr unterschiedlich und erfüllten die Qualitätsanforderungen der gesetzlichen Krankenversicherung häufig nicht. Für konkret benannte Studios bestünde für den Kläger die Möglichkeit, einen 10 %igen Rabatt auf den Mitgliedsbeitrag zu erhalten. Zudem könne sich die Beklagte bei konkreten Anbietern mit 80 % des Rechnungsbetrages, maximal 75,00 EUR pro Kurs jährlich an entsprechenden Leistungen beteiligen. Dies lehnte der Kläger ab, weil er sich das entsprechende Angebot selber aussuchen wolle und nur intensives tägliches Training ihm etwas helfen könne. Mit einem Zuschuss in der genannten Höhe könne er als Einkommensloser keinen Nutzen erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil die gesetzlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Präventionsleistungen nicht erfüllt seien. Maßgeblich seien nicht nur die Vermittlung von Sport und Bewegung, sondern der gezielte Aufbau von Handlungs- und Effektwissen einschließlich Unterstützung zur Weiterführung nach Ende des Kurses mit dem Ziel der Verhaltensänderung. Reine kontinuierliche körperliche Betätigungen könnten nicht geleistet werden. Insbesondere handele es sich beim Kiesertraining ebenso wie beim Training in einem Fitnessstudio um ein geräteunterstütztes Krafttraining, welche aber nicht die Ziele der gesetzlichen Präventionsmaßnahmen erfüllten.

Die dagegen zum Sozialgericht München erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 25.05.2009).

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen bezogen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er nehme nur 351 Kalorien pro Tag zu sich, weil er sich als Hartz-IV-Empfänger mehr nicht leisten könne. Zudem sei sein Begehren nicht nur auf das Kiesertraining begrenzt, sondern er begehre generell die Leistungen eines Fitnessstudios, um gegen seine Rückenerkrankungen vorgehen zu können.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.05.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Besuch eines Fitnessstudios zur Behandlung seiner Rückenerkrankungen als Sachleistung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Akten des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung des dauerhaften Besuches eines Fitnessstudios nach seiner Wahl als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 09.05.2008/Widerspruchsbescheid vom 03.07.2008 zutreffend entschieden. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.05.2009 ist damit im Ergebnis zu Recht ergangen.

Gesetzlich Krankenversicherte habe gemäß § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Verhütung von Krankheiten sowie Behandlung einer Krankheit (§ 12 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 SGB V i.V.m. §§ 20 bis 24 b SGB V sowie §§ 27 bis 52 SGB V).

Wie aus der ärztlichen Dokumentation ersichtlich leidet der Kläger an Kachexie, d. h. einer krankhaften extremen A...

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