Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Urlaubsvergütung. Ausgleichszahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Einmalige tarifliche Ausgleichszahlungen sind nur dann für die Berechnung der Urlaubsvergütung heranzuziehen, wenn sie wegen ihrer zeitlichen Zuordnung dem Entgelt des Arbeitnehmers im Bezugszeitraum hinzuzurechnen sind.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 4 (Urlaubsentgelt) des Urlaubsabkommens für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 1.1.1979 und des § 2 (Lohn) des Lohnabkommens für die Arbeiter in der Metallindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 28.7.1984.

 

Normenkette

TVG § 1; BUrlG §§ 11, 13

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 11.12.1985; Aktenzeichen 2 Sa 87/85)

ArbG Reutlingen (Entscheidung vom 25.07.1985; Aktenzeichen 1 Ca 173/85)

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind kraft beiderseitiger Tarifbindung das seit dem 1. Januar 1979 geltende Urlaubsabkommen für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern (UA) und das seit dem 1. Februar 1984 geltende Lohnabkommen vom 28. Juli 1984 (LA) anzuwenden. In § 4 UA ist vereinbart:

"§ 4

Urlaubsentgelt

4.1 Das Urlaubsentgelt (während des Erholungs- und

Zusatzurlaubs zu zahlender Lohn/Gehalt und zu-

sätzliche Urlaubsvergütung) errechnet sich wie

folgt:

4.1.1 für Arbeiter:

4.1.1.1 hinsichtlich der Lohnhöhe 150 % des durch-

schnittlichen Stundenverdienstes der letzten

abgerechneten 13 Wochen bzw. 3 Monate bei Mo-

natsabrechnung vor Antritt des Urlaubs.

Der durchschnittliche Stundenverdienst errech-

net sich aus dem Gesamtverdienst des Arbeiters

(einschließlich Mehrarbeitsvergütung) in dem

betreffenden Zeitraum einschließlich aller Zu-

lagen und Zuschläge - jedoch ohne Auslösungen,

Krankengeldzuschüsse und ähnliche Zahlungen so-

wie einmalige Zuwendungen -, geteilt durch die

Zahl der bezahlten Stunden ohne Mehrarbeits-

stunden ...

4.3 ...

Durch Betriebsvereinbarung kann der Termin für

die Fälligkeit der zusätzlichen Urlaubsvergütung

einheitlich festgelegt werden, jedoch nicht spä-

ter als zum 30. Juni eines Urlaubsjahres."

In der aufgrund des § 4.3 Abs. 3 UA abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 24. Oktober 1983 ist festgelegt, daß die zusätzliche 50 %ige Urlaubsvergütung am 30. Juni jeden Urlaubsjahres fällig wird. § 2 LA lautet:

"§ 2 Lohn

2.1 Die Tariflöhne für die Arbeiter in der Metall-

industrie in Südwürttemberg-Hohenzollern wer-

den mit Wirkung ab 1. Juli 1984 um 3,3 % und

ab 1. April 1985 um 2 % erhöht.

2.2 Zum Ausgleich für die ab 1. April 1985 in Kraft

tretende Arbeitszeitverkürzung (§ 7.1 MTV vom

28. Juni 1984) werden die Tariflöhne für die Ar-

beiter mit Wirkung vom 1. April 1985 an um

3,9 % angehoben.

2.3 Die ab 1. Juli 1984 und ab 1. April 1985 gel-

tenden neuen Tariflöhne werden, wie aus den

Lohntafeln ersichtlich, neu festgesetzt.

Die als Anlagen 1 und 2 beigefügten Lohntafeln

mit den Tariflöhnen, Akkordrichtsätzen und Minuten-

faktoren sind Bestandteil dieses Lohnabkommens.

2.4.1 Arbeiter, deren Arbeitszeit mit Wirkung ab

1. April 1985 auf unter 38 1/2 Stunden bis 37 Stun-

den wöchentlich festgelegt wird, erhalten eine

zusätzliche Ausgleichszahlung, um zu erreichen,

daß ihr Einkommen auf der Höhe des Einkommens

eines Arbeiters erhalten bleibt, der 38 1/2 Stun-

den arbeitet.

2.4.2 Die Ausgleichszahlung errechnet sich nach fol-

gender Formel:

Tariflicher Stundenlohn x 38 1/2

-------------------------------- - tariflicher

individuelle regelmäßige Stundenlohn

wöchentliche Arbeitszeit

Die Ausgleichszahlung wird gesondert in Pfennig

ausgewiesen und für die individuelle regelmäßi-

ge Arbeitszeit zusätzlich zum tariflichen Stun-

denlohn gezahlt. Sie wird bei der Berechnung von

Zulagen und Zuschlägen einbezogen, nicht jedoch

bei der Mehrarbeitsvergütung. Sie ist auch akkord-

fähig.

2.4.3 Aus tariflichen Lohnerhöhungen ab 1. April 1986

wird die Ausgleichszahlung um jeweils 25 % ver-

mindert.

2.4.4 Vorstehende Grundsätze gelten auch für Arbeiter,

deren Wochenarbeitszeit nach dem 1. April 1985

auf unter 38 1/2 Stunden bis 37 Stunden festge-

legt wird. Hinsichtlich der Höhe der Ausgleichs-

zahlung sind gegebenenfalls in der Zwischenzeit

gemäß § 2.4.3 eingetretene Verminderungen zu be-

rücksichtigen.

2.4.5 Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach dem

1. April 1985 beginnt, und deren Arbeitszeit zwi-

schen 38 1/2 Stunden und 37 Stunden festgelegt

ist, erhalten keine zusätzliche Ausgleichszahlung.

2.5 Arbeiter erhalten eine einmalige Ausgleichszah-

lung in Höhe von 250,-- DM brutto.

Diesen Betrag erhalten Arbeiter in voller Höhe,

wenn sie in den Monaten April bis Juni 1984 ei-

nen vollen Anspruch auf Lohn, auf Fortzahlung des

regelmäßigen Arbeitsverdienstes oder auf Kurzar-

beitergeld hatten.

Soweit kein voller Anspruch auf Zahlung des Loh-

nes, auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsver-

dienstes oder auf Kurzarbeitergeld bestand, ist

der Betrag zeitanteilig zu kürzen.

Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag nach

Maßgabe des tatsächlichen Umfangs ihrer Beschäf-

tigung im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen

Arbeitszeit."

Der Kläger hatte im August 1984 bezahlten Urlaub. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes berücksichtigte die Beklagte die Ausgleichszahlung nach § 2.5 LA nicht.

Der Kläger ist der Auffassung, die Ausgleichszahlung sei eine pauschalierte Lohnerhöhung der Monate Februar bis Juni 1984 in Höhe von jeweils 50,-- DM. Sie sei deshalb als Lohn im Referenzzeitraum anteilig zu berücksichtigen. Sein Anspruch auf Urlaubsvergütung erhöhe sich somit um - der Höhe nach unstreitige - 60,22 DM.

Mit der am 11. April 1985 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60,22 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem errechneten Nettobetrag ab 15. April 1985 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Urlaubsvergütung in Höhe von 60,22 DM.

Nach § 4.1.1.1 UA haben Arbeiter Anspruch auf Urlaubsentgelt (den während des Urlaubs zu zahlenden Lohn und die zusätzliche Urlaubsvergütung) in Höhe von 150 % des durchschnittlichen Stundenverdienstes der letzten abgerechneten 13 Wochen bzw. 3 Monate bei Monatsabrechnung vor Antritt des Urlaubs. Für die zusätzliche 50 %ige Urlaubsvergütung ist bei der Beklagten der Referenzzeitraum durch Betriebsvereinbarung in Verbindung mit § 4.3 Abs. 3 und § 4.1.1.1 UA auf die letzten abgerechneten 13 Wochen bzw. 3 Monate vor dem 30. Juni eines Urlaubsjahres festgelegt worden. Bei der Berechnung des für das Urlaubsentgelt maßgeblichen Lohnes der Referenzzeiträume ist die Ausgleichszahlung nach § 2.5 LA nicht zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlung ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kein Entgelt, das für einen bestimmten Zeitraum die Arbeitsleistung pauschaliert abgelten soll. Sie erhöht nicht anteilig den Lohn für die Monate Februar bis Juni 1984 und daher auch nicht das am 30. Juni 1984 fällige Urlaubsentgelt. Deshalb durfte die Beklagte die Ausgleichszahlung unberücksichtigt lassen, soweit die Referenzzeiträume in der Zeit von Februar bis Juni 1984 lagen.

2. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Ausgleichszahlung nach § 2.5 LA sei eine pauschale Lohnerhöhung für die Monate Februar bis Juni 1984. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut. Einmal finde sich die Vereinbarung über die Ausgleichszahlung im Lohnabkommen, dessen § 2 mit "Lohn" überschrieben sei. Zum anderen sei das Lohnabkommen rückwirkend zum 1. Februar 1984 in Kraft gesetzt worden, während eine prozentuale Tariflohnerhöhung erst ab dem 1. Juli 1984 und dem 1. April 1985 vereinbart worden sei. Deshalb sei die Ausgleichszahlung Lohn für die Monate Februar bis Juni 1984, zumal der Betrag 250,-- DM durch 5 teilbar sei, so daß sich eine nachträgliche monatliche Lohnerhöhung von jeweils 50,-- DM ergebe.

3. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Lohnabkommen enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Ausgleichszahlung auf die Monate Februar bis Juni 1984 zu verteilen ist; sie ist nicht als anteilige Lohnerhöhung für diese Zeit gewährt worden.

Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es für die Auslegung der tariflichen Vorschrift darauf ankommt, ob die einmalige Ausgleichszahlung nach § 2.5 LA eine pauschale Lohnerhöhung für einen bestimmten Zeitraum ist (im Anschluß an BAG Urteil vom 21. September 1971, BAGE 23, 436 = AP Nr. 2 zu § 2 LohnFG für die Berechnung des Arbeitsentgelts für krankheitsbedingte Fehlzeiten). Dies trifft nicht zu. Damit erhöht die Ausgleichszahlung auch nicht den Lohn des für die Berechnung des Urlaubsentgelts des Klägers maßgebenden Referenzzeitraums.

a) Nach dem Lohnabkommen ist die Ausgleichszahlung keine die Löhne Februar bis Juni jeweils erhöhende Arbeitsvergütung. In § 2.1 LA ist bestimmt, daß die Tariflöhne für die Arbeiter ab 1. Juli 1984 um 3,3 % und ab 1. April 1985 um 2 % erhöht werden. Demgegenüber erhalten die Arbeiter nach § 2.5 LA "eine einmalige Ausgleichszahlung in Höhe von 250,-- DM brutto". Während die Tarifvertragsparteien in § 2.1 LA eine Lohnerhöhung ab bestimmten Monaten - Juli 1984 bzw. ab 1. April 1985 - vereinbart haben, wird die Ausgleichszahlung nach § 2.5 LA nicht für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Der Wortlaut des § 2.5 LA enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Ausgleichszahlung von 250,-- DM eine Lohnerhöhung für die Monate Februar bis Juni ist. Hätten die Tarifvertragsparteien eine Lohnerhöhung von jeweils 50,-- DM für die Monate Februar bis Juni festlegen wollen, so hätten sie dies entsprechend der Regelung in § 2.1 LA tun können.

Dadurch, daß die Tarifvertragsparteien die Ausgleichszahlung als eine "einmalige" bezeichnet haben, haben sie klargestellt, daß neben dieser Zahlung keine weiteren Ansprüche begründet werden sollen. Deshalb kann sie auch nicht als Berechnungsgröße für weitere Ansprüche herangezogen werden. Andernfalls bliebe es nicht bei einer einmaligen Leistung.

Allein die Tatsache, daß die Ausgleichszahlung im "Lohnabkommen" in dem mit "Lohn" überschriebenen § 2 geregelt und 250 durch 5 teilbar ist, rechtfertigt im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine andere Beurteilung. Die Ausgleichszahlung ist zwar Lohn; nach dem Lohnabkommen wird dieser aber nicht für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Hierdurch unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von der Entscheidung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 8. August 1978 - 6 AZR 123/77 -. Gegenstand dieser Entscheidung war das Lohnabkommen für Arbeiter in der Metallindustrie Nordwürttemberg-Nordbaden vom 12. März 1976. Nach § 2.1 dieses Abkommens erhielten Arbeiter "für die Monate Januar, Februar und März 1976" einen Pauschalbetrag von je 110,-- DM. Diese Leistungen waren wegen ihrer zeitlichen Zuordnung dem Einkommen im Referenzzeitraum hinzuzurechnen. Entsprechend hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 4. Juni 1985 (- 3 AZR 245/83 - AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen) angenommen, daß eine einmalige Zahlung nach dem Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1981 vom 21. Dezember 1981 (BGBl. I, 1465) zur Erhöhung von Rentenansprüchen geführt hat, weil die einmalige Zuwendung für bestimmte im Gesetz genannte Monate gewährt worden war. Beide Entscheidungen stehen daher der Beurteilung des erkennenden Senats nicht entgegen. § 2 LA enthält eine vergleichbare Regelung nicht.

b) Der Kläger ist der Auffassung, die Ausgleichszahlung bezwecke, finanzielle Nachteile auszugleichen, die den Arbeitern dadurch entstehen, daß die lineare Lohnerhöhung von 3,3 % nicht schon am 1. Februar 1984, sondern erst am 1. Juli 1984 erfolgt ist. Diese Auffassung hat im Lohnabkommen keine Stütze. Den Tarifvertragsparteien ist es unbenommen, nicht im unmittelbaren Anschluß an einen ausgelaufenen Tarifvertrag, sondern erst später eine Lohnerhöhung zu vereinbaren. Es mag zwar sein, daß die Ausgleichszahlung vereinbart wurde, weil eine Lohnerhöhung erst ab dem 1. Juli 1984 erfolgte. Aber auch wenn hiervon ausgegangen wird, war eine Lohnerhöhung jedenfalls nicht vor dem 1. Juli 1984 gewollt, so daß die Ausgleichszahlung nicht den Gehältern Februar bis Juni hinzugerechnet werden kann. Andernfalls würden sich die prozentualen Lohnerhöhungen ab Juli 1984 und April 1985 auch auf die Ausgleichszahlung von 50,-- DM beziehen. Dem steht der Wortlaut von § 2.5 LA entgegen; danach wird eine einmalige Ausgleichszahlung gewährt.

c) Diese Auslegung von § 2.5 LA wird durch Regelungen in § 2.2 bis § 4 LA bestätigt. Auch in diesen Vorschriften sind Ausgleichszahlungen vereinbart. Im Gegensatz zu der in § 2.5 LA gewährten einmaligen Ausgleichszahlung werden diese Ausgleichszahlungen als Erhöhung der Tariflöhne (§ 2.2 LA) bzw. zusätzlich zum tariflichen Stundenlohn (§ 2.4.2 Abs. 2 LA) gezahlt. Sie sollen, wie sich aus § 2.2 LA ergibt, die Lohnminderungen ausgleichen, die durch die ab 1. April 1985 in Kraft getretene Arbeitszeitverkürzung bedingt sind. Die Höhe dieser Ausgleichszahlungen richtet sich danach, inwieweit eine Arbeitszeitverkürzung erfolgt (§ 2.2 und § 2.4.1 LA). Damit wird der Lohn für die verkürzte Arbeitszeit um das aufgrund der Arbeitszeitverkürzung nicht verdiente Arbeitsentgelt aufgestockt. Hätten die Tarifvertragsparteien die einmalige Ausgleichszahlung nach § 2.5 LA ebenfalls als Lohn für einen bestimmten Zeitraum verstanden, so hätte es nahegelegen, auch in § 2.5 LA eine entsprechende Regelung zu treffen.

d) Diese Auslegung wird schließlich durch die Lohnabkommen vom 22. Februar 1980, in Kraft getreten am 1. Februar 1981, und vom 29. April 1981, in Kraft getreten am 1. Februar 1982, bestätigt. Die dort vereinbarten Pauschalzahlungen wurden ausdrücklich "anstelle" einer linearen Lohnerhöhung für die Monate Februar und März 1981 (§ 2.3 LA vom 22. Februar 1980) bzw. für den Monat Februar 1982 (§ 2.3 LA vom 29. April 1981) gewährt.

Das Landesarbeitsgericht meint demgegenüber zu Unrecht, obwohl die Tarifvertragsparteien im Lohnabkommen auf diese Formulierung und damit auf eine zeitliche Zuordnung der Zahlung verzichtet und stattdessen eine einmalige Ausgleichszahlung vereinbart hätten, sei inhaltlich keine Änderung erfolgt. Denn das Lohnabkommen sei rückwirkend zum 1. Februar 1984 in Kraft gesetzt worden. Aus der rückwirkenden Inkraftsetzung des Lohnabkommens läßt sich aber entgegen Wortlaut, Systematik und Tarifgeschichte nicht folgern, daß die einmalige Ausgleichszahlung als Lohn für die Monate Februar bis Juni 1984 gewährt wird.

e) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Ausgleichszahlung auch dann einen Sinn, wenn sie nicht dem Lohn für Februar bis Juni zugerechnet wird. Jeder Arbeiter hat, sofern er die übrigen Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf 250,-- DM, auch wenn sich deshalb, weil es sich um eine einmalige Zahlung handelt, daran keine weiteren Ansprüche knüpfen.

Dr. Leinemann Dr. Peifer Dr. Wittek

Dr. Gaber Schmidt

 

Fundstellen

Haufe-Index 441588

DB 1989, 181-182 (LT1)

AiB 1989, 175-175 (LT1)

ASP 1989, 19 (K)

NZA 1989, 71-72 (LT1)

RdA 1989, 68

AP § 11 BUrlG (LT1), Nr 24

EzA § 4 TVG Metallindustrie, Nr 42 (LT1)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge