Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitgeber, der einem unentschuldigt fehlenden Arbeiter vor Ablauf von drei Kalendertagen (Nachweisfrist des LFZG § 3 Abs 1 S 1) kündigt, kann sich – falls der Arbeiter arbeitsunfähig erkrankt ist – nicht darauf berufen, er habe von der Erkrankung nichts gewußt (Bestätigung BAG 1978-04-26 5 AZR 5/77 = AP Nr 5 zu § 6 LohnFG). Diese Nachweisfrist beginnt mit dem Fehlen des Arbeitnehmers, nicht erst mit dessen Arbeitsunfähigkeit.

 

Fundstellen

BB 1981, 241-242 (LT1)

DB 1981, 112-113 (LT1)

ARST 1981, 37-38 (LT1-2)

USK, 80166 (LT1)

AP, Nr 13 zu § 6 LohnFG (LT1)

EzA, § 6 LohnFG Nr 18 (LT1)

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