Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Invaliditätsversorgung. voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit. befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
Orientierungssatz
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungszusage, die einen Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung bei Eintritt einer „voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts” vorsieht, nimmt damit nur die materiellen Regelungen von § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bzw. § 43 Abs. 2 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung in Bezug, nicht jedoch Regelungen der §§ 99 ff. SGB VI über die Frage der befristeten oder unbefristeten Bewilligung einer Rente ua. wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. nunmehr völliger Erwerbsminderung (Rn. 22 f.).
Normenkette
BetrAVG § 1 Invaliditätsrente; BGB § 305 ff.; SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung § 44 Abs. 2 S. 1; SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung § 99 ff.
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. Juli 2020 - 4 Sa 123/20 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf betriebliche Invaliditätsversorgung.
Rz. 2
Der Kläger war vom 2. Januar 1995 bis zum 31. Juli 2017 bei der Beklagten beschäftigt. Diese erteilte ihm unter dem 2. Januar 2000 eine Versorgungszusage. In dieser heißt es ua.:
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„Als Anerkennung für Ihre bisher geleisteten Dienste geben wir Ihnen als sinnvolle Ergänzung zur Sozialversicherung folgende Versorgungszusage: |
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Altersversorgung |
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Wenn Sie in den Diensten unserer Firma das 65. Lebensjahr vollenden und in den Ruhestand treten, so gewähren wir Ihnen eine lebenslängliche monatliche Altersrente von |
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150,00 DM. |
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Invaliditätsversorgung |
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Bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts erhalten Sie lebenslänglich, längstens jedoch für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit eine monatliche Invalidenrente.“ |
Rz. 3
In den der Versorgungszusage beigefügten „Versorgungsrichtlinien“ heißt es ua.:
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„Beginn der Rentenzahlungen |
Die Rentenzahlungen beginnen an dem auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgenden Monatsersten. |
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… |
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Eintritt des Versorgungsfalles |
Die Zahlung der Versorgungsleistungen kann von der Beibringung bestimmter Unterlagen, wie z. B. Geburts-, Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis usw. abhängig gemacht werden.“ |
Rz. 4
Mit Bescheid vom 7. Juni 2018 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Nord dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Juni 2017 befristet bis zum 31. Mai 2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Befristung der Rente erfolgte ausweislich des Rentenbescheids, weil es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Mit einem weiteren Rentenbescheid vom 16. März 2020 wurde die Rente wegen voller Erwerbsminderung als Dauerrente weiter gewährt.
Rz. 5
Mit seiner Klage hat der Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis einschließlich 30. April 2020 eine monatliche betriebliche Invalidenrente iHv. 40,95 Euro brutto, mithin insgesamt 1.433,25 Euro brutto, nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, mit dem Rentenbescheid vom 7. Juni 2018 seien die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nach der Versorgungszusage erfüllt. Dem stehe die zunächst nur befristet erfolgte Bewilligung der Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung nicht entgegen.
Rz. 6
Der Kläger hat zuletzt - sinngemäß - beantragt,
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1. |
die Beklagte zu verurteilen, ihm ausstehende betriebliche Invaliditätsversorgungsansprüche für den Zeitraum 1. Juni 2017 bis 31. Oktober 2019 iHv. 1.187,55 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, |
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, ihm ausstehende betriebliche Invaliditätsversorgungsansprüche für den Zeitraum 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 iHv. 81,90 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Januar 2020 zu zahlen, |
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3. |
die Beklagte zu verurteilen, ihm ausstehende betriebliche Invaliditätsversorgungsansprüche für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 iHv. 163,80 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. |
Rz. 7
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente nach der Versorgungszusage lägen nicht vor. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung sei nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nur befristet bewilligt worden. Dieser Befristung liege die Annahme zugrunde, dass Maßnahmen der Therapie bzw. der Rehabilitation erfolgreich sein könnten und eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe. Deshalb sei nicht von einer „voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ auszugehen. Der Bescheid vom 16. März 2020 ändere daran nichts. Jedenfalls für die Monate Juni und Juli 2017 stehe dem Kläger keine betriebliche Invalidenrente zu, denn das Arbeitsverhältnis habe erst mit Ablauf des 31. Juli 2017 geendet.
Rz. 8
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit den bei ihm ausschließlich anhängigen Anträgen zu 1. und zu 2. abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der um den Antrag zu 3. erweiterten Klage insgesamt stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht entsprochen. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 30. April 2020 Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente iHv. 40,95 Euro brutto.
Rz. 10
I. Die Revision hat nicht deshalb teilweise Erfolg, weil die Erweiterung der Klage um den Antrag zu 3. im Berufungsverfahren unzulässig gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der geänderten Antragsformulierung im Berufungsverfahren stillschweigend bejaht. In der Revisionsinstanz ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu überprüfen, ob eine Klageänderung vorliegt und diese ggf. die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt (vgl. BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 25 mwN).
Rz. 11
II. Die Revision ist insgesamt unbegründet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat im Streitzeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 30. April 2020 Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente iHv. 40,95 Euro brutto. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente nach der Versorgungszusage vom 2. Januar 2000. Seit dem 1. Juni 2017 liegen die Voraussetzungen des Versorgungsfalls einer „voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ vor.
Rz. 12
1. Der Kläger erfüllt im Streitzeitraum die Voraussetzungen der Versorgungszusage. Der vom Kläger der Beklagten vorgelegte Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 7. Juni 2018 über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung belegt, dass beim Kläger seit dem 1. Juni 2017 eine voraussichtlich dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts vorlag. Damit sind die Voraussetzungen der Versorgungszusage erfüllt. Dies ergibt deren Auslegung nach den für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Regelungen.
Rz. 13
a) Die Versorgungszusage ist nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Regeln auszulegen.
Rz. 14
aa) Sie enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. Hierfür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 15; 20. März 2019 - 7 AZR 98/17 - Rn. 21; 18. Oktober 2018 - 6 AZR 246/17 - Rn. 12; 27. Januar 2016 - 5 AZR 278/14 - Rn. 16 mwN). Die Überschrift „Urkunde K Buch- und Verlagsdruckerei“ sowie die Formulierung als einseitige Zusage lassen erkennen, dass die Beklagte die Bedingungen einseitig formuliert hat. Die Tatsache, dass die Urkunde erkennbar ein Formular ist, das lediglich durch die den Kläger betreffenden Daten ergänzt wurde, sowie die Beifügung allgemeiner „Versorgungsrichtlinien“ lassen auf eine Vorformulierung zur mehrfachen Verwendung schließen.
Rz. 15
bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (st. Rspr., zB BAG 23. März 2021 - 3 AZR 99/20 - Rn. 15 mwN). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 31 mwN, BAGE 152, 164).
Rz. 16
b) Danach besteht ein Anspruch auf die betriebliche Invalidenrente nach der Versorgungszusage vom 2. Januar 2000, wenn der Versorgungsberechtigte voll erwerbsgemindert iSd. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist und deshalb eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.
Rz. 17
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Auslegung der Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in Versorgungsbestimmungen regelmäßig von einer Kopplung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 794/14 - Rn. 41, BAGE 155, 125; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 795/09 - Rn. 25; 20. Februar 2001 - 3 AZR 21/00 - zu I 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - zu I 1 der Gründe; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 89, 180; 19. April 1983 - 3 AZR 4/81 - zu I 1 b (2) der Gründe). Der Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, sich am gesetzlichen Rentenversicherungsrecht zu orientieren (vgl. BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 -). Sieht er aber davon ab, die Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit selbst zu definieren und den Eintritt des Versorgungsfalls eigenständig festzulegen, will er damit in der Regel die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten übernehmen (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 794/14 - aaO; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 795/09 - aaO).
Rz. 18
bb) Die Versorgungszusage vom 2. Januar 2000 bezieht sich mit der Wendung „völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ darüber hinaus sogar ausdrücklich auf die sozialversicherungsrechtlichen Begrifflichkeiten. Es handelt sich um eine dynamische Bezugnahme auf das jeweils geltende Sozialversicherungsrecht.
Rz. 19
(1) Statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Senats deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 794/14 - Rn. 43, BAGE 155, 125; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 32; 19. April 2011 - 3 AZR 272/09 - Rn. 26; 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 26, BAGE 136, 374; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14; zustimmend Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. Anh. § 1 Rn. 174; Höfer/Höfer Bd. I Stand Januar 2021 Kap. 7 Rn. 87). Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen der Parteien sind vorliegend nicht ersichtlich.
Rz. 20
(2) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) am 1. Januar 2001 ist an die Stelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen Erwerbsminderung getreten. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI nF erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, erhalten nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 794/14 - Rn. 46, BAGE 155, 125; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 27; 28. Juni 2011 - 3 AZR 385/09 - Rn. 33, BAGE 138, 184; 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 27, BAGE 136, 374).
Rz. 21
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht nach Voraussetzungen und Inhalt der früheren Erwerbsunfähigkeitsrente. Nach § 44 SGB VI aF war erwerbsunfähig der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ausreichendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Auch am Rentenartfaktor, der sich nach § 67 SGB VI aF bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit auf 1,0 belief, hat sich durch das SGB VI nF nichts geändert. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung beläuft sich dieser Faktor nach § 67 SGB VI nF unverändert auf 1,0 (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 794/14 - Rn. 47, BAGE 155, 125; 28. Juni 2011 - 3 AZR 385/09 - Rn. 34, BAGE 138, 184; 19. April 2011 - 3 AZR 272/09 - Rn. 29; 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 28, BAGE 136, 374).
Rz. 22
cc) Beide Definitionen setzen für den Versicherungsfall im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung voraus, dass der Versicherte „wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande“ sein muss, in näher bestimmtem Umfang erwerbstätig zu sein. Damit setzt das SGB VI in beiden Fassungen voraus, dass der Versicherte „auf nicht absehbare Zeit“ und damit letztlich „voraussichtlich dauernd“ erwerbsunfähig bzw. völlig erwerbsgemindert ist. Dies entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach „dauernd“ „für längere Zeit in gleich bleibender Weise vorhanden, wirkend, geltend“ meint (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „dauernd“), nicht jedoch endgültig.
Rz. 23
Für die Definition des Versorgungsfalls nach der vorliegenden Versorgungszusage („voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“), kommt es damit nicht auf die Frage an, ob die Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung als befristete Rente oder als unbefristete Dauerrente bewilligt wird. Diese Formulierung in der Versorgungszusage nimmt lediglich die genannten Regelungen nach § 44 SGB VI aF bzw. § 43 Abs. 2 SGB VI nF in Bezug, also die Vorschriften über die materiellen Voraussetzungen einer an die Invalidität anknüpfenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nicht in Bezug genommen sind dagegen die in §§ 99 ff. SGB VI seit jeher geregelten Fragen der befristeten oder unbefristeten Bewilligung einer Rente ua. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. nunmehr wegen Erwerbsminderung. Dabei handelt es sich lediglich um Verfahrensvorschriften, die nicht den Begriff der dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts festlegen, den die Versorgungszusage aufgreift.
Rz. 24
c) Durch die Vorlage des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 7. Juni 2018 hat der Kläger diese Voraussetzung für die betriebliche Invaliditätsrente auch ausreichend nachgewiesen. Die Beibringung anderer Unterlagen nach den Versorgungsrichtlinien hat die Beklagte nicht verlangt.
Rz. 25
2. Dem Kläger steht auch für die Monate Juni und Juli 2017 die Invalidenrente zu, obschon sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erst mit Ablauf des 31. Juli 2017 geendet hat. Die vorliegende Versorgungszusage setzt für die Gewährung der Invalidenrente nicht die vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus.
Rz. 26
3. Die Höhe der monatlichen Invalidenrente ist zwischen den Parteien nicht umstritten; der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1, § 291 BGB.
Rz. 27
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Zwanziger |
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Spinner |
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Günther-Gräff |
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Xaver Aschenbrenner |
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Kemper |
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Fundstellen
Haufe-Index 14693457 |
BB 2021, 2099 |
NJW 2021, 10 |
NJW 2021, 2989 |
BetrAV 2021, 460 |
BetrAV 2021, 661 |
FA 2021, 313 |
NZA 2021, 1410 |
NZA 2021, 9 |
ZIP 2021, 59 |
AP 2021 |
AuA 2021, 4 |
EzA-SD 2021, 10 |
EzA-SD 2021, 12 |
NZS 2021, 6 |
ArbRB 2021, 306 |
ArbR 2021, 498 |
NJW-Spezial 2021, 594 |