Steuerfreier Auslagenersatz liegt vor, wenn die Ausgaben

  • im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgen,
  • der Arbeitsausführung dienen und
  • nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führen.
 
Wichtig

Steuerfreiheit nur bei Einzelabrechnung

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass über die Auslagen einzeln abgerechnet wird. Eine Abrechnung nach Eigenbelegen ist zulässig.

Bei Beschaffung von Hilfs- und Betriebsstoffen (z. B. Büromaterial, Porto, Benzin, Diesel, Öl für den Firmenwagen) liegt immer Auslagenersatz vor. In diesem Fall (aber eben nur in diesem) spielen die Eigentumsverhältnisse beim Erwerb keine Rolle, weil beim Arbeitnehmer keine Bereicherung eintreten kann[1]

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