Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung über die Untersagung der Durchführung einer Betriebsversammlung.

Die Antragstellerin zu 1.) ist im U.-Klinikum Essen (im Folgenden: UKE] aufgrund eines Werkvertrags für die fachliche, organisatorische und wirtschaftliche Leitung des Verpflegungsbereichs zur Herstellung und Bereitstellung von Speisen und Getränken für Patienten, Bewohner und Beschäftigte zuständig. Hierbei werden den Mitarbeitern des UKE 36 Arbeitnehmer der Antragstellerin zu 1.) beigestellt. Diese sind insbesondere in der Bandportionierung tätig sowie bei der Speisenherstellung behilflich, außerdem übernehmen sie die Bewirtschaftung des Mitarbeiter- und Besucherrestaurants.

Die Antragstellerin zu 2.) ist im UKE mit 51 Arbeitnehmern für die Spülleistungen in der Küche (Topfspüle), Personalbereitstellung sowie für die Erfassung der Menüwünsche der Patienten bzw. Eingabe der ärztlichen Verordnungen (Mahlzeitendisposition) zuständig.

Der Antragsgegner ist der für den gemeinsamen Betrieb der beiden Antragstellerinnen im UKE am 19. März 2009 gewählte Betriebsrat.

Der Betriebsrat beabsichtigt, am 15. April 2011 um 11:00 Uhr im Aufenthaltsraum der Großküche des UKE eine ordentliche Betriebsversammlung durchzuführen. Hinsichtlich der Tagesordnung wird auf die an die Betriebsleitung adressierte Einladung vom 28.03.2011 Bezug genommen.

Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, dass aufgrund der besonderen Eigenart ihres Betriebes eine Betriebsversammlung während der Arbeitszeit nicht als Vollversammlung, sondern nur in zwei Teilversammlungen durchgeführt werden könne. Werde die Betriebsversammlung, wie geplant, als Vollversammlung während der Arbeitszeit durchgeführt, werde es z. B. bei der Bandportionierung zu einer deutlichen Unterbesetzung kommen, außerdem bestehe die Gefahr, dass es infolge des Einsatzes von Aushilfspersonal zu einer falschen Auswahl von Lebensmitteln am Band und damit verbunden möglicherweise sogar zu einer gesundheitlichen Gefährdung von Patienten komme. Schließlich werde durch die Unterbesetzung in der Küche infolge nicht gespülten Geschirrs zwangsläufig eine Unterversorgung an Geschirr entstehen, so dass die Patientenversorgung unmöglich werde, denn eine derart große Geschirr-Reserve sei im Betrieb nicht vorhanden.

Die Antragstellerinnen beantragen,

  1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, am 15.04.2011 um 11:00 Uhr eine Betriebsversammlung durchzuführen,
  2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1.), dem Antragsgegner pro Tag und pro betroffenen Arbeitnehmer ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

hilfsweise

  1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Betriebsversammlung am 15.04.2011 nicht innerhalb einer Schicht abzuhalten, zu der alle Mitarbeiter eingeladen werden, sondern diese Betriebsversammlung in zwei Teilversammlungen ab 12:30 Uhr und ab 16:30 Uhr abzuhalten,
  2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1.), dem Antragsgegner pro Tag und pro betroffenen Arbeitnehmer ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

äußerst hilfsweise

  1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Betriebsversammlung am 15.04.2011 nicht um 11:00 Uhr abzuhalten, sondern diese Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit am 15.04.2011 ab 16:30 Uhr abzuhalten,
  2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1.), dem Antragsgegner pro Tag und pro betroffenen Arbeitnehmer ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Der Betriebsrat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Zur Begründung macht der Betriebsrat geltend, die Festsetzung des Zeitpunkts einer Betriebsversammlung sei in das Ermessen des Betriebsrats gestellt. Die Erfahrung habe gezeigt, dass eine Betriebsversammlung vormittags sinnvoll sei, um möglichst vielen Arbeitnehmern die Teilnahme zu ermöglichen. Ausreichende Gründe, um von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, die eine Durchführung der ordentlichen Betriebsversammlung während der Arbeitszeit vorsehe, lägen nicht vor. Entgegen der Behauptung der Antragstellerinnen sei auch nicht von einer Dauer von 3 – 4 Stunden für die Betriebsversammlung auszugehen, vielmehr hätten die in der Vergangenheit – allerdings außerhalb der Arbeitszeit – durchgeführten Betriebsversammlungen jeweils maximal 2 – 2 ¼ Stunden gedauert. Dies sei den Antragstellerinnen auch bekannt, da die teilnehmenden Arbeitnehmer Abrechnungen über die dadurch für sie verursachte Mehrarbeit eingereicht hätten.

Der Küchenbetrieb der Antragstellerinnen verfüge über drei Bänder, an denen die Mahlzeiten zusammengestellt würden. Auf Band 1 laufe das Mittagessen, auf Band 2 das Abendessen und auf Band 3 das Frühstück für den kommenden Tag. Die Arbeiten an Band 1 seien gegen 10:30 Uhr abgeschlossen. ...

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