Praxis-Beispiel

Sofortige Kündigung und Freistellung nach Insolvenzeröffnung

Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung des Verfahrens Masseunzulänglichkeit angezeigt. Er hat den Arbeitnehmern sofort gekündigt und sie mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt. Die Arbeitnehmer erhalten für den Freistellungszeitraum vorerst keine Zahlungen, da keine ausreichende Liquidität vorhanden ist. Die Arbeitnehmerforderungen bis zur Freistellung sind nicht rückständig.

Durch die Freistellung der Arbeitnehmer kommt der Insolvenzverwalter in Annahmeverzug. Die Arbeitnehmer haben bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einen Entgeltanspruch. Die Forderung ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine letztrangige Altmasseforderung.[1]

Da vorerst keine Zahlungen aus der Masse erfolgen können, haben die Arbeitnehmer gemäß §§ 136, 137 SGB III einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Freistellungszeitraum. Es muss eine schriftliche Freistellungserklärung des Insolvenzverwalters bei der Agentur für Arbeit vorgelegt werden. Außerdem ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, für die Arbeitnehmer die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III zwecks Vorlage bei der Agentur für Arbeit auszufüllen.

Soweit von der Bundesagentur für Arbeit Zahlungen an die Arbeitnehmer erbracht werden, gehen die Arbeitnehmerforderungen auf die Bundesagentur gemäß § 115 Abs. 1 SGB X über. Sobald die Arbeitsverhältnisse beendet sind, werden die Forderungen gegen die Masse geltend gemacht. Die Forderungen der Bundesagentur sind ebenfalls letztrangige Altmasseverbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

Die Höhe des Arbeitslosengelds bestimmt sich nach § 149 SGB III. Bei verheirateten Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind beträgt das Arbeitslosengeld 67 % des Nettolohns, bei allen anderen Arbeitnehmern 60 % des Nettolohns.

Für den Arbeitnehmer, der Arbeitslosengeld gemäß §§ 136, 137 SGB III erhält, zahlt die Bundesagentur für Arbeit auch die Beiträge zur Sozialversicherung. Hat die Bundesagentur die Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt, hat sie einen Erstattungsanspruch gegen die Masse.

Ist der Arbeitnehmer freigestellt und erhält er Arbeitslosengeld, ist keine Lohnsteuer zu zahlen. Lohnsteuer entsteht dann, wenn aus der Insolvenzmasse später die Entgeltansprüche befriedigt werden. Der Insolvenzverwalter ist dann zur Abführung der Lohnsteuer verpflichtet.

Mit der Freistellung werden Urlaubsansprüche, die der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung noch hat, nicht abgegolten. Daher ist es sinnvoll, dass der Insolvenzverwalter gleichzeitig mit der Freistellung anordnet, dass restliche Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers auf den Freistellungszeitraum angerechnet werden und Urlaub durch Freizeitgewährung erteilt wird.[2] Dann kann der Arbeitnehmer keine Abgeltung des Urlaubs mehr beanspruchen.

Die Arbeitnehmer haben in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem gezahlten Arbeitslosengeld zum Entgeltanspruch eine Altmasseforderung gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

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