In Ziff. 1 des Anhangs sind allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten enthalten, die sich auf folgende Themenkomplexe beziehen:

  • Anforderungen an Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden (Ziff. 1.1): Gebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
  • Abmessungen von Räumen, Luftraum (Ziff. 1.2): Je nach Nutzungsart müssen die Räume eine ausreichende Grundfläche und lichte Höhe aufweisen.
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen (Ziff. 1.3): Sie sind einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
  • Energieverteilungsanlagen (Ziff. 1.4): Sie müssen so ausgewählt, installiert und betrieben werden, dass die Beschäftigten vor dem direkten oder indirekten Berühren spannungsführender Teile geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen.
  • Fußböden, Wände, Decken, Dächer (Ziff. 1.5): Die ArbStättV enthält in diesem Punkt Vorgaben für ein sicheres Betreiben, indem sie z. B. festlegt, dass die Fußböden keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen dürfen oder durchsichtige (Ganzglas-) Wände deutlich gekennzeichnet werden müssen.
  • Fenster, Oberlichter (Ziff. 1.6): Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Beschäftigten sicher öffnen, schließen, verstellen und arretieren lassen. Sie müssen ohne Gefährdung der Ausführenden oder anderer Personen gereinigt werden können.
  • Türen, Tore (Ziff. 1.7): Die Lage, Anzahl, Abmessungen und Ausführung von Türen und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten. Für bestimmte Ausführungsarten (Schiebtüren, durchsichtige Glastüren, …) gibt es spezielle Vorgaben.
  • Verkehrswege (Ziff. 1.8): Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden. Hierzu gibt es konkrete weitere Vorgaben.
  • Fahrtreppen, Fahrsteige (Ziff. 1.9): Sie müssen so ausgewählt und installiert sein, dass sie sicher funktionieren und sicher benutzbar sind.
  • Laderampen (Ziff. 1.10): Unter diesem Punkt finden sich Vorgaben zur Ausführung und Benutzung von Laderampen.
  • Steigleitern, Steigeisengänge (Ziff. 1.11): Sie müssen sicher benutzbar sein, z. B. über Schutzvorrichtungen gegen Absturz verfügen, an den Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben und mit Ruhebühnen ausgerüstet sein.

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