Bei der Ausübung des Direktionsrechts muss der Arbeitgeber ebenfalls den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Das Direktions- oder Weisungsrecht gibt dem Arbeitgeber die Befugnis, durch einseitige Anordnungen die im Arbeitsvertrag nur rahmengemäß umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Ort und Art der Leistung näher zu bestimmen. Er kann auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung vorschreiben oder den Arbeitsbereich verkleinern.

Seine Grenzen findet das Weisungsrecht in den Vorschriften der Gesetze, des Kollektiv- und Einzelvertragsrechts; es darf nur nach billigem Ermessen[1] ausgeübt werden.[2] Soweit keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen[3], setzt der Arbeitgeber einseitig die formellen Arbeitsbedingungen fest. Da er hierbei in der Regel nicht dem einzelnen Arbeitnehmer, sondern der gesamten Belegschaft gegenübertritt, hat er den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Zu sachlichen Differenzierungen ist der Arbeitgeber auch bei der Ausübung des Direktionsrechts befugt.

 
Praxis-Beispiel

Zulässige Differenzierung beim Direktionsrecht

Der Arbeitgeber kann ein Rauchverbot nur für bestimmte feuergefährdete Betriebsabteilungen verhängen oder eine Torkontrolle nur für die in der Produktion tätigen Arbeitnehmer erlassen. Auch bei der Anordnung von Überstunden kann er nach vernünftigen wirtschaftlichen Gesichtspunkten verfahren und z. B. einzelne Betriebsabteilungen von der Überstundenanordnung ausnehmen.[4]

Besteht eine generelle Regelung für die gesamte Belegschaft oder bestimmte Arbeitnehmergruppen, kann der Arbeitgeber bei einzelnen Arbeitnehmern nicht willkürlich hiervon abweichen.

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