1.1 Welche Arten von Diskriminierungen fallen unter die Rechtsvorschriften des AGG?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf aus (acht) Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
1.2 Was bedeutet Diskriminierung?
Das AGG verwendet nicht ausdrücklich den Begriff der Diskriminierung; dabei handelt es sich um eine Art Oberbegriff, unter den die im Gesetz genannten Begriffe der unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligung, der Belästigung und der sexuellen Belästigung fallen.
1.3 Was ist der Unterschied zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung?

Sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen werden vom AGG erfasst.

Ein Beispiel für eine unmittelbare Diskriminierung wäre eine Stellenanzeige, in der es heißt, dass Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen nicht berücksichtigt werden. Ein Ladenbesitzer, der sich weigert, ausreichend qualifizierte Bewerber aufgrund von deren ethnischer Herkunft als Verkäufer einzustellen, weil der Geschäftsinhaber meint, dadurch Kunden verlieren zu können, benachteiligt diesen Personenkreis unmittelbar. Gleiches gilt für einen Arbeitgeber, der in einer Stellenanzeige den Bewerberkreis auf Personen eines bestimmten Altersbereichs ("Sie sind zwischen 25 und 35 Jahre alt") beschränkt, auch wenn die betreffende Tätigkeit ebenso gut z. B. von einer 20-jährigen, 40-jährigen oder 55-jährigen Person ausgeübt werden könnte.

Die Rechtsfigur der mittelbaren Diskriminierung hat der EuGH insbesondere in den Fällen der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit und bei Fragen der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen entwickelt. Hauptanwendungsbereich der mittelbaren Diskriminierung ist die Teilzeitbeschäftigung. Eine mittelbare Diskriminierung liegt allerdings nur dann vor, wenn keine objektive Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung vorliegt. Eine mittelbare Diskriminierung wäre beispielsweise gegeben, wenn alle Bewerber um eine Stelle als Bauhelfer einen schriftlichen Deutsch-Test absolvieren müssten, obwohl es für die Tätigkeit ausreicht, Deutsch zu sprechen und die Beherrschung von Deutsch in Schrift für die Ausübung der Tätigkeit als Bauhelfer im Einzelfall nicht erforderlich ist. Die Durchführung eines solchen Tests könnte zur Folge haben, dass "nichtdeutsche" Bewerberinnen und Bewerber, d. h. Personen mit einer anderen ethnischen Herkunft, ausgeschlossen werden.
1.4 Was ist eine Belästigung?
Belästigungen können alle Möglichkeiten des Verhaltensausdrucks sein, angefangen bei sprachlichen Äußerungen über das Verfassen, Zeigen oder Verbreiten von schriftlichen Äußerungen, Bildern oder sonstigem Material bis hin zu Gesten und Tätlichkeiten. Das entsprechende Verhalten muss "unerwünscht" sein. Dabei ist auf den Standpunkt einer verständigen dritten Person abzustellen und insbesondere nicht auf das subjektive Verständnis des Belästigenden. Das unerwünschte Verhalten muss mit einem in § 1 genannten Merkmal in Zusammenhang stehen. D.h., das AGG stellt keinen generellen Verhaltenskodex am Arbeitsplatz auf. Erfasst wird nur ein Verhalten, das seine Ursachen in der Rasse, der ethnischen Herkunft, dem Geschlecht, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Ausrichtung hat. Eine Belästigung liegt z. B. vor, wenn der farbige Fahrer eines Paket-Zustelldienstes von seinen Kollegen während der Frühstückspause unter Anspielung auf seine Hautfarbe regelmäßig Bananen "geschenkt" bekommt oder statt mit seinem Namen immer mit auf seine Hautfarbe abstellenden "Spitznamen" (z. B. "Schoko-Crossie") angesprochen wird. Eine Belästigung im Sinne des Gesetzes wäre es auch, wenn ein homosexueller Kollege von seinen Kolleginnen immer als "Schwuchtel" angesprochen wird. Jede Benachteiligung, die mit einem der vom Gesetz geschützten Kriterien in Zusammenhang steht und durch eine unerwünschte Verhaltensweise bezweckt oder bewirkt wird, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, ist eine Belästigung. D. h., der Schweregrad muss beträchtlich und deutlich oberhalb einer bloßen "Lästigkeitsschwelle" sein. Darüber hinaus müssen diese Belästigungen das Umfeld nach dem gesetzlichen Wortlaut "kennzeichnen". Ein Umfeld "kennzeichnen" können sie nur dann, wenn sie für das Arbeitsverhältnis prägende Bedeutung entfalten. Eine "prägende Bedeutung" kann grundsätzlich (nur) dann angenommen werden, wenn einzelne Tathandlungen aufeinander aufbauen und ineinander greifen, d. h. systematisch dazu dienen, die Würde des Betroffenen zu verletzen. Lässt sich eine systematische Verklammerung einzelner Tathandlungen nicht feststellen, fehlt es am "feindlichen Umfeld". Eine einmalige Handlung führt nicht zur Annahme einer Belästigung führt. Mit dem Begriff der "Beläs...

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