Wie es um die CSRD-Pflicht für Unternehmen steht
Nachhaltigkeitsberichterstattung ist für viele Unternehmen schon heute tägliche Praxis. 62 Prozent der Unternehmen aus dem Mittelstand setzen auf freiwillige Berichterstattung – auch ohne gesetzliche Verpflichtung. Das hat die Studie "ESG und Nachhaltigkeit im Mittelstand 2025" ergeben. Die Europäische Kommission empfiehlt kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) seit Kurzem offiziell, hier die VSME-Standards zu nutzen.
Die gesetzlichen Anforderungen an die CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung befinden sich dagegen derzeit noch in der Abstimmung. Durch den "Quick-Fix"-Delegated-Act der EU vom 11. Juli 2025 werden weniger kleine und mittlere Unternehmen zu Berichtspflichten aus der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) aufgerufen sein. Auch für große Unternehmen werden die Anforderungen herabgesetzt. Am 10. Juli hat das Justizministerium zudem einen Referentenentwurf für ein neues CSRD-Umsetzungsgesetz vorgelegt. Dieses entspricht mehr oder weniger eins zu eins der europäischen CSR-Richtlinie. Worauf müssen sich Unternehmen also einstellen?
Quick-Fix: Nachhaltigkeitsberichterstattung mit weniger Anforderungen
Die CSR-Richtlinie verpflichtet Unternehmen dazu, über Nachhaltigkeitsziele und Kennzahlen zu berichten. Laut den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollten Unternehmen ursprünglich für ihre Berichte bis zu 800 quantitative und qualitative Datenpunkte standardisiert erheben. Mit dem Quick-Fix-Rechtsakt hat die EU den Forderungen nach weniger Bürokratie nachgegeben.
Hier gibt es vor allem auch Änderungen für Unternehmen der sogenannten ersten Welle. Diese Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden, die bereits unter die Richtlinie über die Angabe nicht-finanzieller Informationen fallen, sind im Jahr 2025 erstmalig verpflichtet, nach CSRD-Vorgaben über das Geschäftsjahr 2024 Bericht zu erstatten. Sie waren bei den Änderungen durch das EU-Omnibuspaket nicht einbezogen.
Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: später und einfacher
Durch das Omnibus-Paket wurde bereits festgelegt, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen, die ursprünglich ab den Geschäftsjahren 2025 und 2026 hätten Bericht erstatten müssen (Unternehmen der zweiten und dritten Welle), um zwei Jahre verschoben werden.
Der Quick-Fix Rechtsakt soll im Wege einer Verordnung insbesondere auch Unternehmen der ersten Welle, die über das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen, entlasten: Sie dürfen bestimmte Informationen zu nachhaltigkeitsbezogenen Risiken in ihrer Berichterstattung ausklammern. Das gilt auch für die Geschäftsjahre 2025 und 2026, sodass die Unternehmen der ersten Welle keine zusätzlichen Informationen im Vergleich zum Geschäftsjahr 2024 melden müssen.
Konkret sollen die Unternehmen auf Angaben zur Biodiversität (ESRS E4), zu Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette (ESRS S2), zu betroffenen Gemeinschaften (ESRS S3) und zu Verbrauchern/Endnutzern (ESRS S4) bis zum Geschäftsjahr 2027 verzichten dürfen. Lediglich Mindestangaben sind offenzulegen.
Kurzberichte zu wesentlichen Themen garantiert, weitere Überarbeitung der CSRD steht aus
Was trotz dieser Erleichterungen weiter bestehen bleibt, ist eine sogenannte Safeguard-Regel: Wenn ein Thema als wesentlich eingestuft wird, müssen Unternehmen weiterhin Kurzberichte dazu erstellen. Die Anforderungen für Unternehmen nach der CSRD überarbeitet die EU-Kommission im Rahmen der Omnibus-Initiative weiterhin grundsätzlich. Diskutiert wird unter anderem eine deutliche Verkleinerung des Anwendungsbereichs der CSRD durch eine Anhebung relevanter Schwellenwerte sowie legislative Maßnahmen zur Eingrenzung der mittelbaren Berichtspflicht selbst nicht nachhaltigkeitsberichtspflichtiger kleinerer Unternehmen (sogenannter "Value-Chain-Cap" zur Begrenzung des "Trickle-Down-Effekts"). Ein Entwurf ist frühestens im Herbst 2025 zu erwarten.
Umsetzung der CSRD in deutsches Recht
Die CSRD hätte eigentlich bis zum 6. Juli 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Am 10. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen neuen Referentenentwurf (RefE) für ein Gesetz zur nationalen Umsetzung der CSRD veröffentlicht. Damit wurde das Gesetzgebungsverfahren für ein CSRD-Umsetzungsgesetz neu gestartet. Der Entwurf sieht derzeit einen Schwellenwert von 1.000 Mitarbeitenden vor und zielt weitestgehend auf eine Eins-zu-eins-Umsetzung der europäischen Richtlinie ab.
Da im Rahmen der Omnibus-Initiative auf EU-Ebene weiterhin über die Erleichterungsvorschläge der EU-Kommission diskutiert wird, ist es nicht unwahrscheinlich, dass in der Folge noch ein Änderungsgesetz nötig ist.
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette: Verschiebung um ein Jahr
Ebenfalls im Rahmen des Omnibus-Pakets wurde die Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CSDDD) verschoben. Die Mitgliedsstaaten erhalten ein weiteres Jahr Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, also bis zum 26. Juli 2027.
Damit hat die "erste Welle" der Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, ein Jahr mehr Zeit: EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro (sowie Nicht-EU-Unternehmen mit entsprechendem Umsatz in der EU) müssen die Regelungen erst ab 2028 anwenden. Für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz in der EU von mehr als 900 Millionen Euro bleibt es bei der Anwendung ab 2028.
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