Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug dennoch vornehmen.[1] Der Arbeitnehmer kann dann einen Antrag auf Erstattung der Steuer stellen.[2] Dies geschieht im Rahmen Pflichtveranlagung[3] oder einer Antragsveranlagung, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.[4] Andernfalls geschieht dies durch einen gesonderten Erstattungsantrag.[5] Zuständig für Veranlagung und Erstattungsantrag ist das Betriebsstättenfinanzamt.[6] Der Antrag auf Erstattung muss bis zum Ende des 4. Kalenderjahres nach dem Bezug des Arbeitslohns gestellt werden.[7] Dabei kann eine Bescheinigung über die Ansässigkeit des Arbeitnehmers in Zypern verlangt werden.[8]

Beantragung einer Freistellungsbescheinigung

Um den Lohnsteuerabzug in solchen Fällen von vornherein zu vermeiden, können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt stellen.[9] Nur wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, darf der Lohnsteuerabzug unterbleiben. Ohne eine Freistellungsbescheinigung darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug also nicht unterlassen.[10] Die Bescheinigung kann für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren ausgestellt werden und ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.[11] Der steuerfrei belassene Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.[12] Der Arbeitgeber darf die Ermittlung der Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich) und den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen.[13]

Pflichtveranlagung

Wird kein Lohnsteuerabzug vorgenommen, z. B. weil eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder weil es keinen inländischen Arbeitgeber gibt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei dem für ihn zuständigen Finanzamt[14] eine Steuererklärung abzugeben und eine Veranlagung durchzuführen.[15]

[1] Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA; H 39.5 LStH, "Steuerabzugsrecht trotz DBA".
[10] H 39.5 LStH, "Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBA".
[14] Bei Arbeitnehmern wird dies insbesondere das für den Ort der Tätigkeit zuständige Finanzamt sein (§ 19 Abs. 2 AO).
[15] § 25 Abs. 1, 3 EStG. Wird kein Steuerabzug vorgenommen, greift die Abgeltungswirkung nach § 50 Abs. 2 EStG nicht ein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge