Nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG kann die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigert werden, wenn sie gegen eine Auswahlrichtlinie i. S. v. § 95 BetrVG verstößt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine freiwillig mit dem Betriebsrat vereinbarte oder um eine Richtlinie gemäß § 95 Abs. 2 BetrVG in Betrieben mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern handelt, deren Einführung verlangt werden kann.

Begründet der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung damit, dass die geplante Personalmaßnahme gegen eine Auswahlrichtlinie verstößt, so kann das Arbeitsgericht im Zustimmungsersetzungsverfahren prüfen, ob die Aufstellung der Richtlinie dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 95 BetrVG unterliegt und ob sie zwingendes Recht verletzt, insbesondere ob sie die immanenten Schranken einer Beteiligung des Betriebsrats überschreitet. Ist danach eine Richtlinie nichtig, entfällt auch ein Zustimmungsverweigerungsgrund wegen Verstoßes gegen eine Auswahlrichtlinie. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein diesbezüglicher Spruch einer Einigungsstelle nicht fristgemäß nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG angefochten worden ist.

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