Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen.[1]

Zu einem Überschreiten des SV-Freibetrags kann es nur kommen, wenn der Arbeitgeber neben dem Zuschuss[2] weitere arbeitgeberseitige Leistungen erbringt. Für die beitragsrechtliche Beurteilung der Zuschüsse ist dann neben der Freigrenze von 50 EUR[3] die Regelung zu den Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld[4] zu berücksichtigen. Aus Gründen der Praktikabilität kann auf eine stufenweise Prüfung (zunächst Feststellung der beitragspflichtigen Einnahme nach § 23c SGB IV und anschließend Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV) verzichtet werden. Der beitragsfreie Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kann von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden.

Das auszugleichende Nettoarbeitsentgelt nach dem MuSchG entspricht bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt.

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