Zur Berechnung der Beiträge ist zunächst der SV-Freibetrag zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus der Differenz aus dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Nettosozialleistung. Der den SV-Freibetrag übersteigende Teil der arbeitgeberseitigen Leistung ist beitragspflichtig, soweit gleichzeitig die Bagatellgrenze von monatlich 50 EUR überschritten wird.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung SV-Freibetrag

 
  EUR monatlich EUR kalendertäglich
Bruttoarbeitsentgelt 3.000,00  
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt 2.100,00  
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers 500,00  
Nettokrankengeld 1.628,10 54,27
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) 471,90 15,73

Der SV-Beitrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 28,10 EUR überschritten. Dieser Betrag übersteigt jedoch nicht die Freigrenze von 50 EUR. Es liegt keine beitragspflichtige Einnahme vor.

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