Unterstützt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer finanziell bei der Rückzahlung eines Darlehens durch die Gewährung von Zuschüssen, werden diese Zuschüsse im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt und stellen somit steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.

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