BMF, 27.04.2000, IV C 5 - S 2343 - 6/00

Zur Verzinsung von Leistungen nach § 3 b EStG im Rahmen der Altersteilzeit bei Auszahlung der dem Grund nach begünstigten Zuschläge in der Freistellungsphase haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung genommen:

Der Auffassung, dass auch die Verzinsung steuerfreier Zuschläge, die auf ein Zeitkonto genommen und getrennt ausgewiesen werden, steuerfrei ist, kann nicht gefolgt werden.

Nach § 3 b EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei. Werden diese Zuschläge im Rahmen der Altersteilzeit – ggf. teilweise – auf ein Zeitkonto genommen und wegen der Auszahlung in der Freistellungsphase verzinst, so hat die Verzinsung ihre alleinige Ursache in der späteren Auszahlung. Sie stellt folglich keine Vergütung für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit dar, sodass bereits aus diesem Grund § 3 b EStG nicht anzuwenden ist.

Außerdem werden häufig Zuschläge i.H. der gesetzlich festgelegten Grenzen oder darüber hinaus gezahlt. Könnte auch die Verzinsung nach § 3 b EStG steuerfrei belassen werden, müsste in jedem Einzelfall geprüft werden, ob und ggf. in welcher Höhe diese Grenzen durch die Zuschläge selbst noch nicht ausgeschöpft sind. Dies würde eine nicht gerechtfertigte unterschiedliche steuerliche Behandlung der Arbeitnehmer bei der Verzinsung zur Folge haben, je nachdem, ob die ihnen zustehenden Zuschläge unterhalb dieser Grenzen liegen oder nicht.

Auch der Hinweis, dass im Fall sofortiger Auszahlung der steuerfreien Zuschläge und verzinslicher Anlage durch den Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger Tatbestand nach § 20 EStG gegeben wäre und wegen des Sparer-Freibetrags bei den meisten Arbeitnehmern die Zinsen im Ergebnis nicht besteuert würden, kann zu keiner anderen Beurteilung führen, da das Steuerrecht an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt anknüpft.

Gründe der Verwaltungsvereinfachung können keine andere Entscheidung rechtfertigen. Die getrennte Erfassung der steuerfreien Zuschläge und der darauf gezahlten Zinsen erscheint zumutbar, da bereits bilanzsteuerrechtlich für den künftig zu erfüllenden angesammelten Vergütungsanspruch und die Verpflichtung, die sich aus der daneben zugesagten Gegenleistung ergibt, jeweils gesonderte Rückstellungen auszuweisen sind (vgl. Rdn. 6 und 7 des BMF-Schreibens vom 11.11.1999, IV C 2 – S 2176 – 102/99, BStBl 1999 I S. 959).

 

Normenkette

EStG § 3 b

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