Erhebt die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder nimmt sie eine Erhöhung des Zusatzbeitrags vor, löst dies für die Mitglieder der Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht[1] aus.

6.1 Initialmeldung durch neu gewählte Krankenkasse

Die Abwicklung des Sonderkündigungsrechts wird in das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen einbezogen. An die Stelle der bisherigen Kündigungserklärung des Mitglieds tritt die Wahlerklärung des Mitglieds gegenüber der neu gewählten Krankenkasse. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum maßgebend, an dem die Wahlerklärung bei der neu gewählten Krankenkasse eingeht.

6.2 Hinweispflicht der Krankenkasse

Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird, ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Sonderkündigungsrecht, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes sowie auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeitragssätzen hinzuweisen.

 
Praxis-Beispiel

Fristgerechte Wahl der neuen Krankenkasse und Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels

 
Zusatzbeitrag wird erhöht ab 1.1.2024  
Hinweispflicht der Krankenkasse spätestens am 31.12.2023  
Frist zur Ausübung des Sonderwahlrechts bis 31.1.2024  
Wahlerklärung gegenüber der neu gewählten Krankenkasse am 10.1.2024  
Mitgliedschaft endet am 31.3.2024  

Die Wahlerklärung des Mitglieds gegenüber der neu gewählten Krankenkasse muss spätestens bis zum 31.1.2023 erfolgen.

6.3 Wirkung der Kündigung auf die Erhebung des Zusatzbeitrags

Der erstmalig erhobene bzw. der erhöhte Zusatzbeitrag ist auch bei der Ausübung des Sonderkündigungsrechts bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu zahlen.

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