Erhebt die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder nimmt sie eine Erhöhung des Zusatzbeitrags vor, löst dies für die Mitglieder der Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht[1] aus.
6.1 Initialmeldung durch neu gewählte Krankenkasse
Die Abwicklung des Sonderkündigungsrechts wird in das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen einbezogen. An die Stelle der bisherigen Kündigungserklärung des Mitglieds tritt die Wahlerklärung des Mitglieds gegenüber der neu gewählten Krankenkasse. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum maßgebend, an dem die Wahlerklärung bei der neu gewählten Krankenkasse eingeht.
6.2 Hinweispflicht der Krankenkasse
Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird, ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Sonderkündigungsrecht, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes sowie auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeitragssätzen hinzuweisen.
Fristgerechte Wahl der neuen Krankenkasse und Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels
Zusatzbeitrag wird erhöht ab | 1.1.2024 | |
Hinweispflicht der Krankenkasse spätestens am | 31.12.2023 | |
Frist zur Ausübung des Sonderwahlrechts bis | 31.1.2024 | |
Wahlerklärung gegenüber der neu gewählten Krankenkasse am | 10.1.2024 | |
Mitgliedschaft endet am | 31.3.2024 |
Die Wahlerklärung des Mitglieds gegenüber der neu gewählten Krankenkasse muss spätestens bis zum 31.1.2023 erfolgen.
6.3 Wirkung der Kündigung auf die Erhebung des Zusatzbeitrags
Der erstmalig erhobene bzw. der erhöhte Zusatzbeitrag ist auch bei der Ausübung des Sonderkündigungsrechts bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu zahlen.
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