Die Sozialversicherungsträger sind bis zum 31.12.2021 davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Zusätzlichkeitserfordernis im Steuerrecht begrenzender auszulegen war als im Beitragsrecht der Sozialversicherung. Im Steuerrecht kann das Zusätzlichkeitserfordernis grundsätzlich nicht durch Entgeltumwandlungen erfüllt werden.[1] Im Beitragsrecht der Sozialversicherung wurde hingegen davon ausgegangen, dass ein Entgeltverzicht bzw. eine Entgeltumwandlung zur Beitragsfreiheit der Arbeitgeberleistung führt, wenn der Verzicht

  • ernsthaft gewollt und nicht nur vorübergehend war sowie
  • auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet und arbeitsrechtlich zulässig war.
[1]

S. Lohnsteuer, Abschn. 2.

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