Sofern steuerbegünstigte Vergütungsbestandteile[1] ausgezahlt werden sollen, ist es sinnvoll, in den Arbeitsvertrag entsprechende Formulierungen aufzunehmen bzw. eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag vorzunehmen. Von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung ist nach § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG aber auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.[2]

 
Praxis-Beispiel

Zusätzlichkeit im Arbeitsvertrag

In neu abzuschließende Arbeitsverträge kann z. B. folgender Passus aufgenommen werden:

Zitat

Dem Arbeitnehmer werden folgende zusätzliche Leistungen durch den Arbeitgeber gewährt (Aufzählung der konkret zu gewährenden Leistung ergänzen):

  • steuerfreie Vorteile für die Überlassung von Dienstfahrrädern, inklusive Pedelecs (§ 3 Nr. 37 EStG),
  • steuerfreie Kindergartenzuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder (§ 3 Nr. 33 EStG).

Diese Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i. S. d. § 8 Abs. 4 EStG geleistet und ist steuerbegünstigt.

Sollen nachträglich Verträge geändert werden, ist insbesondere darauf zu achten, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt sind. Hierzu ist jeweils eine Bewertung im konkreten Einzelfall vorzunehmen.[3] Regelmäßig können dabei wohl nur neue zusätzliche Leistungen vereinbart werden, die die Voraussetzungen erfüllen; bei einer Umwandlung von Gehaltsbestandteilen dürfte die Zusätzlichkeitsvoraussetzung nicht erfüllt sein. Bestehen rechtliche Unsicherheiten, können vor endgültigem Abschluss der Änderungsvereinbarungen die Nachträge zum Arbeitsvertrag mitsamt der zugehörigen Begleitunterlagen und einer Stellungnahme zu den erwarteten steuerlichen Folgen dem Finanzamt im Wege einer Anrufungsauskunft vorgelegt werden.[4] Die arbeitsvertraglichen Regelungen können dann ggf. an die Vorgaben des zuständigen Finanzamts angepasst werden.

[1] Einzelheiten hierzu s. u. Ressort Lohnsteuer, Abschn. 5.
[3] Einzelheiten s. u. Ressort Lohnsteuer, Abschn. 3.

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